„Item dieser Zeit befinden sich bei der Stadt 15 angesessene Juden, denen sind ihre 6 Hauser auf W ohlgefallen zu kaufen gegeben worden und ist jeder jahrlich fur seine Person zu Georgi und Ga'lli 5 Schock dem Amte und Schlosse zu zinsen schuldig, zusammen 150 Schock. Ausserdem haben die Juden beim Schlosse das Heu in die Schupfen zu raumen und den Hafer auf den Hoffeldern aufzusammeln." Die Rechtsverhaltnisse der Juden wurden von der Sjadt mit einer besonderen Instruktion vom 19. Juni 1605 geregelt: „Zwei in jedem Jahre gewahlte Kirchenvater haben die Gemeinde anzuhalten, dass der Gottesdienst Abends und Morgens fleissig besucht und das Gebet andachtig verrichtet werde. Jeder der wahrend des Gebetes oder beim Thoravorlesen mit Lachen oder Schwatzen die Andacht stort, wird von denselben mit Strafe belegt. Selbst die Roschekohls konnen diese Strafe nicht abhalten. Sie mussen vielmehr den Kirchenvatern behilflich sein. Wer den Erlag des Spendengeldes verweigerte, dem konnte der Tempelsitz in der Synagoge verweigert werden. Hat er sich innerhalb 3 Tagen nicht gehorsam gezeigt, so wurde er vom Rabbiner in Bann gelegt. Hat der Betreffende sich nach 3 Tagen nicht von dem Banne gelost, so wurde er bis zum vollen Erlag der Strafe und des Spendengeldes in Arrest gehalten. Die Judengemeinde stand unter der Leitung von 2 Roschekohls, die ebenfalls alljahrlich geivahlt wurden und schworen mussten, mit der Gemeinde ehrlich und treu umzugehen, das herrschaftliche Interesse zu wahren, unparteiisch und gewissenhaft Handel und Streitigkeiten zu schlichten und notigenfalls zu entscheiden. Ihr Richteramt erstreckte sich aber blos auf Bagatellen im Werte von 5 Gulden. Sie konnten bei Ausgaben nur uber einen Dukaten verfugen, grossere Ausgaben mussten vorher von der Gemeinde beschlossen werden, der auch die Strafgeivalt oblag. Alle Berufungen gingen an den Landesrabbiner, wofur 1 Gulden 10 Kreuzer zu erlegen war. Die Versammlung der Gemeinde fand statt, so oft es die Notwendigkeit erheischte. Wer nicht vor dem Roschekohl zum Judenrecht kommen wollte, konnte mit Bann und Arrest belegt werden. Jeden Monat wechselten die 2 Roschekohls im Amte. Ende des Monates hatte der Betreffende der Gemeinde uber Einnahmen und Ausgaben Re chenschaft abzulegen. Alle Angelegenheiten, Einnahmen und Ausgaben wurden in ein Gemeindebuch verzeichnet, welches mit der Instruktion in einem Kasten verwahrt wurde. Einer der Roschekohls halte den Kasten in Ver. Wahrung, der andere den Schlussel. Bei Offnung des Kastens mussten beide Roschekohls, oder ein anderer unparteiischer Mann anwesend sein. Es war keinem Juden gestattet, mehr als 2 Kinder hier anzusetzen, ausser mit Einivilligung der Stadtgemeinde, und durfte ein Haus nie einem Fremden, sondern nur einem aus der Gemeinde uberlassen werden. Der Schulmeister bezog fur den Anfangsunterricht bis zur Bibel fur 1 Stunde 221/2 Kreuzer und 3V'2 Kosttage. Der fehlende Betrag wurde der Anlage entnommen.'' Diese Instruktion verrat sofort die judischen Verfasser, obwohl sie von der Stadt erlassen wurde. Sie zeugt aber auch vom toleranten Entgegenkommen der Stadtbehorde. Als Grundungstag der K. G. Tachau konnen wir demnach den 19. Juni 1605 betrachten, an welchem Tage sie behordlich anerkannt wurde. Dass schon lange vorher ein ruhriges Gemeindeleben in T. herrschte, mussen wir als selbstverstandlich annehmen. Dies ist leicht der Instruktion zu entnehmen und es lasst sich auch daraus schliessen, dass zu jener Zeit bereits mehr als 15 judische Familien in T. gelebt haben. Die Synagoge wird auch schon als bestehende Tatsache in der Instruktion, fest angenommen und ist dies jedenfalls dasselbe Gebaude, das am 28. April 1911 einem verheerenden Brande zum Opfer gefallen ist. Im J. 1615 wurde der J. G., die achon fruher benutzte Stelle unweit des Kirchleins in der Au vor der Stadt, als Begrabnisstatte zugewiesen, welche heute noch in Benutzung steht. Die Freude der Stadt an dem Pfandbesitz der Herrschaft wahrte jedoch nicht lange. Die Tachauer Burger, die .seit jeher mit der Reformation sympathisierten, schlossen sich dem Mansfelder an und unterstutzten ihn mit Gut und Blut. Nach der Schlacht am Weissen Berge sahen sie erst ihren Fehler ein, doch war es schon zu spat. Sie wurden dafur hart gestraft. Nebst allen Rechten wurde ihnen der Pfandbesitz der Herrschaft ohne jedweden Ersatz weggenommen und .sie entgingen nur mit knapper Not. der Leibeigenschaft. Der Pfandbesitz der Herrschaft wurde dem Feldoibristen Hussmann verliehen, wodurch naturgemass die Juden in Abhangigkeit des Hussmann gerieten, der sie in Eid nahm. Diese Eidformel blieb uns bis heute erhalten und lautet: ,,$(f) fujrooce jju 2loonaj beni ©djopfer ber .fpimmet unb bes> @i"bretcE)§, bas§ wenn idj uniuafjr fajtoore, mid) uDergerje unb oeraeijre ba§ Reiter ba§ ubet ©obom unb ©omorjra nieberging unb alie bie $fudEje, bie in ber Srjora gefcrjrieDen ftefjn unb ba§§ mir aua) Ser roarjre (Sott, ber Sauo unb ©ra§ unb alies erfdjaffen ijat, nim= metmefjr. 31t |)ilfe, nod) gu ©tattert fomme in meinen 9ioten unb ©odjen"7). Im ubrigen blieb die Lage der Juden unter Hussmann dieselbe. Im Laufe der Zeit jedoch, erzeugte der Druck den Hussmann ausubte, eine Unzufriedenheit, die in Klagen gegen die Juden zum Ausdrucke kam. Die Fleischer und die Gerber fuhlten sich durch die Juden geschadigt. Den Fleischern kam Hussmann mit der Verordnung entgegen, dass die Juden nur von den Metzgermeistern gemastetes Vieh kaufen durften und nach ihrem Belieben schlachten konnten. Den Gerbern wieder mit dem Privileg, dass keiner fur die Juden Haute und Felle arbeiten durfe; es durfe keiner in den Dorfern den Juden Haute, Felle oder Leder verkaufen. Eine Ubertretung dieser Verordnung zieht den Verfall der betreffenden Artikel nach sich8). Im J. 1663 erfuhr die Judeninstruktion vom J. 1605 eine Erganzung, nach welcher 2 Anleger und ein Ersatzmann aufgestellt und unter Eid genommen wurden, dass sie ein jedes Mitglied zwecks richtiger Aufteilung der Gemeindelasten, nach bestem* Wissen und Gewissen einschatzen werden. Die Durchschnittsquote betrug von je 100 fl. 10 kr., nach dem Verhaltnisse des Bedarfes um 1 kr. mehr oder weniger. Bei der Ubernahme der Herrschaft durch den Grafen Losi von Losimtal wurden 8 Hauser mit 21 Judenfamilien gezahlt0). Am 17. Oktober 1719 wurde vom Grafen Losi die Judeninstruktion vom 3. Janner 1663 erneuert, wobei er sich die strikte Einhaltung derselben unter Androhung einer Strafe von 10 Dukaten angeloben liess. Bei dieser Gelegenheit wurde auch das Verhaltnis des Lehrers neu geregelt, nach welchem er auch Tosaphot 632 und Halacha zu lehren hatte. Die Kinder, die diesen Unterricht genossen, mussten I4 des Lohnes entrichten, l/4 wurde gleichmassig auf jeden Einzelnen aufgeteilt, die Halfte wurde der Anlage entnommen. Das Judenschutzgeld wurde fur die ganze Gemeinde mit einem Pauschalbetrag von 100 Gulden jahrlich festgesetzt. Wer den behordlichen Schutz geniessen wollte, musste 2 mal im J. an die Gemeinde je 5 Gulden bezahlen; ein eventueller Fehlbetrag wurde der Anlage entnommen. Alle sonstigen Auslagen wurden zu % aus der Anlage bestritten, der Rest wurde auf jeden Einzelnen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Der grosste Feind der Stadt und der Juden waren die vielen und verheerenden Brande. Ausser den Branden der vorhergehenden Jhte. folgten im J. 1719 und dann 1748 derart verheerende Brande, die stets die Judengasse vernichteten. Dem letzteren Brande fielen sogar 5 Menschenleben zum Opfer, darunter eine Judin10). Der Brand im J. 1748 hatte doch das Gute zur Folge, dass der Herrschaftsbesitzer Graf Adolf Fillipp Losi von Losimtal am 20. Janner 1749 eine Feuerloschordming erliess, wobei die Juden folgende Loschgerate auf eigene Kosten beistellen mussten: 4 grosse Wassertonnen mit eisernen Reifen, 4 Feuerhaken, 12 Wassereimer und 4 Leitern. Ausserdem musste ein jeder Jude, wenn er heiratete, stets einen neuen ledernen Wassereimer beistellen. Das war die Halfte dessen, was die ganze Stadt beizustellen hatte. Um diese Zeit kamen zu den 8 Judenhausern noch 4 dazu, und zwar die CNr. 519 bis 522, auf der entgegengesetzten Seite, der bisher bestandenen. Am 8. April 1771 wurde anlasslich einer Konskription der Hauser ein eigenes Grundbuch fur die Judenhauser angelegt und die Hauser erhielten die Nummernbezeichnung in den romischen Zahlen I bis XII. Ein jedes dieser Hauser wurde in 4 gleiche Teile geteilt und jeder Teil erhielt ein eigenes Grundbuchblatt. Ein jeder Teil ist genau beschrieben als 1., bzw. 2., 3., oder 4. Teil, mit genauer Angabe der Lage und Grosse, des Benutzungsrechtes von Kuche, Boden, Keller und der Sukkoh. Diese waren unter dem Dache, eine Art mansardenartiger Aufbau, mit zu offnenden Dachteilen. Der Hausteil bestand zumeist aus einem Wohnzimmer und einer Kammer, selten mehr, die Kuche war zumeist gemeinsam, ebenso Boden, Keller, Gange und Stigenhaus. Das war das ganiga um und auf einer Familie und jeder Familenvater trachtete dies seinem Kinde zu erhalten. So kam es, dass oft 3 Generationen zusammen in diesen beschrankten Raumen wolinten. Den grundbucherlichen Eintragungen zufolge, waren die meisten Hauser mit Hypotheken belastet, sogar die Tempelsitze. Der Numerus clausus bei den Wohnhausern, trieb die Preise der Wrohnteile schrecklich in die Hohe, 00 dass sie in keinem Verhaltnisse zu ihrem faktischen Werte standen "). Trotz aller dieser Beschrankungen und tatsachlich bescheidenen Verhaltnissen der Tachauer Juden, wurde das Torastudium gepflegt, neben dem Rb., — der regelmassig eine Kapazitat war, — wirkten noch mehrere Rabbonim und es sind aus der Tachauer Schule eine ziemliche Anzahl Toragelehrter hervorgegangen. Aus den bisher entzifferten Grabsteinen ist zu entnehmen, dass Rb. Jehuda Lob Raschwitz bis zu seinem Tode am 10. Tebet 5545 — 23. Dezember 1784, als Rosch Beth in Tachau wehagalil Pilsen, hier gewirkt hat. Zu gleicher Zeit wirkten hier Rb. Natan S c h a k, gest. 1.3. Ab 5545 — 20. Juli 1785 und Rb. Nachum So f e r, gest. 30. Nissan 557o — 10. Mai 1815 12). ' „ , Der Nachfolger des Rb. Raschwitz auch als JVrn. von Pilsen war Schemuel H a k,o h e n, gest. 30. Ab 5571 (20. August 1811). . Die Wohnungsbeschrankungen lockerten sich erst gegen Ende des 18. Jhts., hauptsachlich infolge der toleranten Gesetze Josef II. Die Juden traten als Pachter allerlei Industrieunternehmungen, wie Branntweinhauser, Flusshauser, Glashutten u. dergl. auf. . Im J. 1774 pachteten Anschl Heller und sein Sohn M e n d 1 die Flusshauser am Hohng ). Im J. 1798 pachtete Eljakim Bloch die Glashutten in Schonwald und seine Sohne im J. 1822 die Glashutten in Goldbach und Altfursthutten. = Im J. 1780 wurde Seligmann A d 1 e r als btrumplWirker und Abraham S t e i n er als Fleischhauer in die betreffenden Zunfte aufgenommen1) Bewirkte dieses schon eine Lockerung der Woh' nungsnot, so tat es der Umstand noch umso mehr, als Ende des 18. Jhts. bereits, Liegenschaften ausserhalb des Ghettos von Juden aufgekauft wurden. Die judischen Kaufer beliessen oft den Kaufer als grundbuoherlichen Eigentumer und belasteten die Realitaten mit Forderungen oder langjahrigen Pachtvertragen zu ihren eigenen Gunsten, um sich ihre Eigentumsrechte zu sichern und so den Landtagsbeschlub vom J. 1650 zu umgehen115). Im J. 1791 kauft Wolf Stern die Hauser CNr. 1^> und 126 x"). A Am 23. Mai 1806 kam nachts ein Brand zum Abbruche,welches der Jude Joisl Dorn zuerst bemerkte, wobei es ihm gelang, die Burgerschaft derart zu alarmieren, dass es moglich war, das Feuer zu ersticken bevor es noch an Umfang zunehmen konnte, wodurch die Stadt vor einem grossen Brandungluck bewahrt WUAm 3. Feber 1818 um %3 Uhr morgens, brach bei David Wolf Stern wieder ein Brand aus, der 1Judenhauser, den Tempel und samtliche Geburtsregister vernichtete. Das Feuer wutete bis 8 Uhr fruh und gar nichts konnte gerettet werden. Die Stadt wurde, von diesem Brande nicht in Mitleidenschaft gezogen, weshalb in der Chronik vermerkt wurde: Es ist gewiss, dass der heilige Florian seinen Verspruch fur das liebe Tachau bei Gott gemacht hat.'' r\ t Die Judenhauser, welche diesem Brande zum Upter fielen, waren die Hauser Nr. I. bis VIII. (511 bis 518) die Synagoge und die CNr. 125, 126, 127, und 128 ). Die Hauser CNr. 125 bis 128 waren keine Judenhauser, da jedoch von den Judenhausern nur die Hauser I bis VIII dem Brande zum Opfer fielen, so ist anzunehmen, dass der Chronist die ersteren auch zu den Judenhausern zahlte, zumal sie wohl tatsachlich Juden im Besitze hatten und zeitweise auch grunubucherlich als Besitzer ausgewiesen waren. Mit dem Landesgubernialerlasse vom 2. Marz 1820, Z. 46.29J, wurden die diesbezuglichen Kauf vertrage annuliert und diese Objekte fielen wieder den Ursprungsshesitzern zu. Die Rechtsfolgen dieses Gubermalerlasses waren jedoch nur scheinbare im Grundbuch ersicat'■ liehe, im eigentlichen blieben die Juden doch im laKtischen Besitze der Hauser. Die Umschreibung im Grundbuche ging in den J. 1850 bis 1860 glatt ohne Schaden fur die Besitzer vor sich ). Der Brand im J. 1818 brachte in die Judengasse eine ganze Umwalzung. Der Tempel erfuhr eine Verlangerung zur Sudseite und wurde der Stadtmauer angeschlossen. In diese Mauer wurden westwarts i 633