Prag in der Judenstadt Einiges sterben unter den Juden Inn der Judenstadt Ereignen hatte undt fast taglich Bis 25 Personen mit todt abgehen sollen, tvorauff zu besorgen die grosse Gefahr allermeistens untter unszeren Tuchmachern, unter ihnen Juden viel zu verrichten haben, bereits obhanden sein kvurd. Daher diesem nach E. E. Rath — GemeinEltisten und sambt denn Eltesten des Handwerks der Tuchmacher Beygebracht Vndt selbe Ermahnt womitt zur Verhuttung einigen Uberkommens der Seuche (wahrfur unsz Gott gnedig Behutten soll) ein solches Ihrem mittmeistern, welche nach Prag zu fahren pflegen, anzeugen, damit sich selber Hutten undt alszo dahinn zu gehen, Enthalten sollen." Es scheint, als ob Prager jud. Kaufleute in R. mitunter behelligt wurden. Darauf deutet eine Zuschrift des Statthalters an den Hauptmann der Prager Altstadt hin7 worin er ihn ersucht, den dortigen Juden zu eroffnen, dass es der Reichenberger Obrigkeit freistehe, „die Unterhandler nach eigenem Gefallen an und aufzunehmen, auch wiederum!} abzuschaffen und damit die jud. Tuchhandler in annehmung der Reichenberger Tucher sich nicht Jer (irre) machen lassen" li). Im gleichen Jahre (1719) scheint es auch zu Differenzen, uber die aber nichts Naheres bekannt ist, zwischen den Tuchmachern und dem Prager Tuchhandler Jaiteles gekommen zu sein, denn der Statthalter erkundigte sich in derselben Zuschrift, ob nicht ein Kontrakt vorhanden sei. Prager Juden betatigten sich aber auch als sogenannte Pesohoresmacher, d. h. Ausgleicher, die den R. Tuchmachern beim Verkauf ihrer Waren an die Hand gingen und Differenzen zwischen den Tuchmachern und ihren Kunden ausglichen15). Zwei hochinteressante Dokumente belehren uns uber diese Art der Betatigung der Prager Juden. Im Friedlander Lehen IV, Landesarchiv (S. 1) findet sich „der Prager Juden und Peschoresmacher Obligation und Revers", die Reichenberger Tuchmacher betreffend. „Demnach Titl. Herrn Johann Wenzel Graf von Gallas und endesunterschriebenen Prager Juden als sogenannten Peschoresmacher die gnad. Erlaubnis mit obrigk. Verordnung getan, den Reichenberger Tuchmachern, welche von Zeit zu Zeit ihre Tucher u. Pey nach Prag zum Verkauf einfuhren, treulich an die Hand zu stehen und selbe ohne alle Falschheit zu vertreten; als tuen wir hiermit offentlich vor jedermann insonderheit aber, wo es von noten, Urkunden und bekennen vornamlich aber hochgedacht Ihro Hochreichsgrafl. Gd. dero Herrschaften Amter und besagte Handwerk der Tuchmacher in R. bei unseres Vermogens, es mag bestehen in was Mitteln es immer moge, aufrichtig versprochen und angeloben, das wir solchen Handl mit besagten Tuchmachern getreulich, ehrlich und aufrichtig pflegen, besonders aber ihre Reisen nach Prag, sobald sie allhier ihre Ware auspacken oder wann es ihnen gelegen also gleich ihre Tucher und Pay in billigen und zur Zeit ganzig Kauf behandeln, also gleich baar Bezahlung an gangbarer unverfalschte Muntz oder mit guter ihnen anstandigen Wolle wans ihnen beliebt, oder anderen Sachen vollig notieren, auch die Tucher sie mogen nun kern oder 1 Siegler, 2 oder 3 Siegler sein nach deine selbigen von denen dasigen Beschaumeistern fur tauglich erkannt und besiegelt worden. Dafern aber selbige wieder uns Ein oder andern Vordriessliche Einwendung oder Klagen zu fuhren mogen, solche bei den H o c h g r a fliehen Hausmeister zu Prag in unserer Abwesenheit anbringen und nachdem er selbte ihre hochgrafl. Gn. wurde referiret und dero Erkenntnis riovuK^i prViohen haben, und welcher Obrigkeit Aus spruch wir und jederzeit gehorsam halten und regulieren wollen, besagte Tuchmachern vor die abgekauften Tucher und Pay richtige Raitung tun und wann hierin einige Irrtum zum Schaden der Meister vorfallen sollte, ihm zur Ausfuhrung der Sachen ein sechswochentlichen Termin verstatten, im Fall sie aber solchen Termin verschliefen, ihretwegen keine, fernere Verantwortung auf uns behalten und konnen wie wir dann auch weiter dahin erklaren, wenn sie Tuchmacher hin und her im Tande'lmarkt oder anderen Orten in Prag andern Juden mit unseren Vorbewusst ihre Tucher oder Pay auf weitere Bezahlung «editieren, das restierende Geld zur bestimmten und pactierten Zeit ordentlich einzufordern, ihn es einzuhandigen und hierunter allerhand Vorteil zu verhuten vmd weil die Tuchmacher da und dorten einen freien Wolle.inkauf haben, auch die dergleichen bei anderen Juden und Handelsleuten ohne unseren Wissen und Willen einzulassen befugt sein, also konnen wir ihnen in diesem Fall, wenn solcher ohne unser Wissen und Willen geschieht, dafur nicht gutstehen, wann sie aber die Wolle mit u nser Wissen und Willen erkaufen sollten, wo wird uns allermassen obliegen, dass sie bei Vorfallung die gnadig ausgesetzte Strafe damit keineswegs verlustig werden, massen auch wann die Tuchmacher einige Tucher oder Pay in unser Hande oder Verwahrung auf Borg verkauft hier liessen, so' wollen wir solchen nach auch schuldig sein, hieruber fleissig Obsicht zu haben und nie einige ereignete Verrichtung derselben was Namen auch haben mochte und unsere Nachlassigkeit oder Unvorsichtigkeit in den allergeringsten darbei beschuldigt werden konnten. Und obwohl es vor diesen wahrgenommen worden, dass einige Tuchmacher anstatt der guten Tucher nur lauter sogenannte Plautzn, Kotzn und sozusagen die liederlichste Waren oftermal verfertigt, womit nicht allein die Kaufleut ubel bewahret sondern auch dadurch ihr Gewerk ruinieret, wei'l aber nun mehro ihro hochgrafl. Gn. der gnadigste Graf und Herr zur ferneren Verhutung dergleichen liederlichen Waren, dero Reichenberger Tuchmachern unlangst eine neue Instruction eingericht, und vorgeschrieben, vermittelst welcher ihnen die innerliche und ausserliche Gute, M a a ss und Gewicht wie auch die Lange, Breite und Schwere aller und jeder Reichenberger Tuchsorten eigentlich ausgesetzt und anbefohlen worden. Als wie der gehorsam zur Vorsicht, dass hochgedachte ihro hochgrafl. Gn. bei dieser Instruction hinfuro zu allen Zeithen bestandige Obsicht auf scharfe Inspektion durch dero Herrn Beamte in Gnaden halten lassen werden; wie wir uns dann auch hiermit verbinden hierinfalls kei* nen Tuchmacher nicht nachzustehen, sondern liederlich machende Tucher, wann selbe hereinkommen sollten, weg zu nehmen und wohlgedachten Herrn Hausmeister einzunehmen und ihm selbe Einhandigen. Da wir dann diesen nach allen einen unparteiischen Anspruch hieruber erwarten und solchen auch Befolg wollen, dies um alles treulich und aufrichtig zu halten, thun wir samt all unser Vermog, und zwar in specia mit unser eigentuml. Hauser, Handelswaren activ und Schuld zum Unterpfand und wahren Burgerschaft einsetzen, auch nebst Verlust unserer Dienste, und aisbaldiger Erlegung Hundert Dukaten Strafe hochgedacht ihro hochgrafl. Gn. uns freiwillig unterworfen, vor wider uns keines Recht Indulten Appelation weder general noch special Privilegium und Freiheiten oder sonsten Judische Rechte schutzen sollen konnen, der allen Juden wir uns hiermit freiwillig begeben und uns hierinfalls einzig und allein hochgedacht ihro Hochgrafl. Gn. Vermittlung und Gnade gehons. unterworfen, also auch dergestalt, dass hochbemelter Herr Graf oder dero Gewalthaber wieder uns nach gefallten Ausspruch in einige Ubertretung fallen, die wirkliche Exekution vorzunehmen fug und Macht haben. Zu mehrere Urkund und Festhaltung haben wir und unsere Weiber diesen Revers und Obligation nebst unsere vorgedruekte Petschaft eigenhandig unterschrieben und bekraftigt auch zu mehrer ihro hochgrafl. Gn. Versicherung solche Bekenntnus unser Weiber nebst den sogenannten Mantelgriff 10) wie nicht weniger unser Elteste Gechworen Schreiber unterschrieben und mit sigln lassen, ao geschehen Prag am 12. Mai 17 01. Hirschl Lieb, Jacob Jeckell mit ihren Weibern, Geschworenen und Altesten. „3)e§ neuen ^lefa)ore§<50ra(f)ei§ SBoIff Stajtenftatts 9ieoer§ unb ©ontract umo benen SieiajenbKrger SucEjmaajern treu* iidjen §u binnen unb oorpftefjen," battrt $rag beti 11. ®e= bri anno 1719"). Die Hauptstellen, insbesondere jene, die von den Bestimmungen der fruheren PeschoresMacher abweichen, lauten: „Demnach mit gnadiger einwillig — auch hoher gnedigen Verordnung, Ihro hoch. Reichsgraflich Eczellenz etc. Ich zu Endbenenter Prager Jude Wolff Lichtenstadt, nebst meinem Weib Cherle, von denen Reichenbergischen Tuchmachern zu Verkaufung derer nachher Prag einfuhrenden Tuchwahren, vor einen Unterhandler oder Factor aufgenohmen worden bien, als verspreche und gelobe hiemit von jeder rnangl. wo es von noten und vernehmblich hochgedacht Ihro Ecz., wie auch dem gesambten Handwerg der Tuchmacher in R., mit meinen Wahren Worten trauen und glauben, Vermog und in Craft dieses Reverses und Caution, ja bei Verpfandung meines Hab — und Vermogens, dass ich besagten Reichenbergischen Tuchmachern und zwar sowohl dem Armen, als dem Reichen bei Hereinbringung Ihrer Tuchwaren getreulich, ehrlich und aufrichtig dienen und an die Hand gehen, die Reichenbergischen Tucher und Poy in einen hoheren Preiss — und eine bessere Aufnahme, als es bisher geschah, zu bringen und diese sowohl dem Armen als dem Reichen zu Nutzen trachten will. Die bare Bezahlung ohne Abbruch, oder dazuschlagenden Laggi mit guter gangbahrer Muntze in den anfangs behandelten Wert und Preiss ohnverzueglich einzuhandigen und zu bezahlen, einfolgbar auch und niehmandem auf keinerlei Weise (es ware denn, dass an denen Tuchern ein augenscheinl. Hauptmangel darzutun hervorkame), zu gestatten, die Kaufleute, sodann selbte wiederumben zuruckbringen. So soll auch bei Abmessung der Tucher eine Gleichheit getrof en und weder dem Reichen noch dem Armen das Ihrige entzogen, sollen die Tucher zu der Zeit dreissig Ehlen Pragermass halten, auch denen Tuchmachern freistehen, dasselbte etwa einige Falschheit verspuhreten, die Tucher Selbsten an der Ehlen zuzumessen und mich bei (Titul.) Ihro Eczel. etc. oder dero lobl. Reichenbergischen Ambte zur Bestrafung und Abschaffung von derlei Unterhandlungsdienste klagbar anzugeben, wornach dann vermittelst dero ergehender Ausspruch und Erkenntnis ich sodann nebst den Meinigen bei nochmaliger Verpfandung meines Haab und Vermogens uns gehorsam ohne alle fernere Appelierung zu richten und zu reguliren haben werden und sollen. Weilen auch die Tuchmacher Ihre Tucher dann und wann auf Baarbezahlung nicht anbringen konnen, sondern vielmal auf Wolle dieselbe verhandlen mussen, als verbunde mich auch hoermit aufrichtig und festiglich, dass ich denen selben treulich hierinfahls an die Hand gehen will. Mir aber und zwar insolange als ich in derlei Unterhandlungsdienste, bei denen Reichenbergern Tuchmachern (denen ich einzieg und alleine zu dienen und von denen Gorlitzern abzutreten verspreche) stehen werde, soll weder vor mich noch mit einem andern in einige Tuchhandel, ausserdann es ware eine Mundur oder auslandiesche Lieferung, wozu ich die Reichenberger Tucher anzubringen suchen, das Verkauf im Marckt aber mich nicht gebrauchen werde, einzulassen keineweeges mir erlaubet sei und will uber meinen Ansatz, nemblich von Stuck Tuch Dreykreuzer poy Einkreuzer 3 dg. nicht schreiten, sondern mich damit begnugen lassen, dieses nun alles getreulich aufrichtig und redlich zu halten, mithin zugleich bei einig erweislichen Mieshandlung oder Ubertretung derlei obmentionirten Angelobung in Craft dieses mich selbst Verlust sodannen mir anvertrauten und verliehenen Unterhandlungsdienste, nebst allen Schaden und Unkosten hochgedachter Ihro Ecz. willig verobligiren und unterwerfen, zu mehrer Urkund und Bekraftigung dessen habe ich und mein Weib mit verzeichet des weiblichen Rechts, welches sie auch personlich zu tun hiemit sich verbundet, wie auch haben die Deputirten von denen Reichenberger Tuchmacheren vermog Ihrer Vollmacht Selbsten mit bekraftiget." Darunter steht folgende Bestatigung: „Obernanter Contract wierd von mir als Vormunderin und Administratorin der Graf Gallassischen Vormundschaft hiemit in allen ratifiziret, solange sich der Lichtenstadt mit seinem Weib verhalten wierd, bei diesem Contract geschutzet werden." So geschehen Prag den 11. Decembris 1719. Johanna Grafin von Gallas, gebohrene Grafin von Gaschin." Wie sehr die R. Tuchmacher auf die Prager Juden angewiesen waren, geht am besten aus ihrer Klage hervor, dass sie nach der Austreibung der Juden aus Prag im J. 1744 am Feilbieten ihrer Waren seitens der Altstadter TuchmacherEltesten, wie auch dlurch andere Amtsorgane behindert wurden. Welch gute Dienste hatten ihnen da die jud. „Peschoresmacher" leisten konnen! Andererseits bedauerten wieder die Tuchmacher in naiver Aufrichtigkeit, dass sie aus der Abwesenheit der Juden keinen Nutzen ziehen konnen, da ihnen nur hin und wieder zur Marktzeit der Verkauf freisteht. Auch zweier Frauen, die im 17. Jht. in Prag Tuchhandel betrieben, wird Erwahnung getan. Die eine hiess Lichtenstadterin, sie wird wohl die bereits erwahnte Cherle, Gattin des neuen Peschoresmachers, gewesen sein, und die andere Moser. In einem Berichte aus dem J. 1710 bestatigen und beurkunden die Burgermeister und Rat: „Dass hierorts forderist undt mehrentheils deren Innwohner in Tuchmachern bestehe, welche ihre Waren nacher Prag Vor fuhren undt bey Abhandel undt Verkauffung derselben von dassigen Juden dann undt wann sich schlechten Profit nahmen18)." Da bekennen die R. Tuchmacher selbst, dass sie aus dem Handel mit Prager Juden, wenn auch angeblich geringen, aber immerhin einen Nutzen zogen. Diese wechselseitigen Beziehungen dauerten fort. Auch die 17 Grosshandler, die, wie bereits erwahnt, als Rekurrenten auftraten,' forderten machtig den Absatz des R. Tuches. Es waren dies Kopelmann Porges, Gebruder Epstein, Beer Porges, Benedict Jeiteles, I. P. Kubinski, Salomon Lowy Kuh, J. Sobotka & SOhn, Michl H. Wiener, Moyses Bondy, S. B. Hirsch, Luis Kallmus, Wolf J. Kallmuss, Simon Brandeis, Salomon Brandeis, Seligmann M. Karpeles, Benedict Lucka & Reichtmbera 17 i .! i i