„Wenn fremde und selbst Schweizer Handelsleute sich mit Einkehrhausern begnugen, werden sie wohl auch fur die Rekurrenten angemessen sein. Es sind in R. 27 Fremdenzimmer. Sie reichen aus, wenn nur Juden nicht wie bisher sich ununterbrochen das ganze Jahr in R. aufhalten wollen." Diese Argumente machten auf die Rekurrenten keinen Eindruck und sie legten gegen das Kreisamt Beschwerde ein. Bald darauf belehrt das Landesprasidium die Kreishauptmannschaft: „Nur im Geiste der bestehenden liberalen Handlungsgrundsatze muss sich uberhaupt gegen die fremden Warenabnehmer benommen werden." Also „oben" wehte jetzt ein anderer Wind. Die Untersuchungsakten wurden nun der Hofstelle in Wien vorgelegt. Von ihr kam am 21. Feber 181.L ein Erlass, der im Wesentlichen lautete: „Die Hof kamme r hat mit Befrenulen das Benehmen der Reichenberger Obrigkeit ersehen, welche sich angemasst ha t, aus eigener Macht den nach R. zum Wareneinkauf kommenden Fremden und Auslandern iu der Regel keinen langeren Aufenthalt als 14 Tage zu gestatten, ihnen sogar die Unterkunft in Privathausern zu untersagen. Solche Massregeln, die in die hoheren Kommerzialrucksichten eingreifen, mit den Vorschriften der milden osterr. Regierung unvereinbar sind und fur den Staat von den schadlichsten Folgen sein konnen, seien auf keinen Fall zu rechtfertigen, besonders da sie ohne vorherige Anfrage bei der Landesstelle getroffen wurden. Es sei daher die ganze Verordnung der Reichenberger Obrigkeit als nichterlassen anzusehen und derselben ihre Eigenmachtigkeit zu verweise n." Im Sinne dieses Hofdekretes erging im Juli 1811 ein Erlass des Guberniums: „Der fixe und bestandige Aufenthalt in R. ist mit Rucksicht auf das Patent vom J. 1797 zwar keinem Juden gestattet, dagegen darf bei dem zeitweiligen Aufenthalt keine Ausnahme zugunsten einzelner, im Vorhinein bezeichneter jud. Handelsleute stattfinden, sondiern jedem fremden Handelsmann ohne Unterschied der Religion muss nicht nur erlaubt sein, nach R. zu kommen, und daselbst seine Geschafte ungehindert zu besorgen, sondern es muss ihm dabei alltunlicher Vorschub geleistet werden. Die von der R.er Obrigkeit zugefugte Begunstigung der eigens bezeichneten jud. Handelsleute wird daher als unzulassig aufgehoben. 2. Kann den jud. Fabrikanten und Handelsleuten, oder ihren Bestellten, die nach R. kommen, der Aufenthalt auf 3 Tage und uberhaupt auf Tage und Wochen nicht beschrankt werden." Dies bedeutete einen machtigen Schritt nach vorwarts. Ein gewisser Widerspruch ist zwar vorhanden. Der bestandige Aufenthalt ist nicht gestattet, aber ebensowenig ist es erlaubt, die Aufenthaltszeit zu beschranken. Statt die gesetzliche Aufhebung des Verbotes der Ansassigkeit anzustreben, begnugte man sich mit solchen Kompromissen. Die Hofkammer bereitete der Grundherrschaft, insbesondere Markowsky, eine Niederlage. — In seiner Eingabe an die Landesstelle merkt man ihm seine Verlegenheit an. Nun musste sich die Grundherrschaft vom gewohnten Angriff auf die Verteidigung zuruckziehen. Sie wand sich zwischen Beteuerungen und Voraussagungen. „Dass die Grundobrigkeit durch ihre Judenverordnung sich das Missfallen der Staatsverwaltung zugezogen hat, bedauern wir sehr. Die Sache ist aus einem anderen Gesichtspunkte genommen worden, als es die vaterliche und wohlgemeinte Absicht der Grundobrigkeit war. Sie wollte nur den Anmassungen der Fremden steuern." Susssauer erklart sie dann: „Es sei dem Oberamte die einzige Bemerkung erlaubt: dass durch diese Bewilligung, wenn man nun bald eine halbe Judenstadt in R. entstehen sehen wird, wenigstens die Grundobrigkeit der ihr aufliegenden Verantwortlichkeit enthoben ist." Jahrzehnte hindurch zieht sich der Refrain hin: .,R. konnte eine Judenstadt werden." Wie unbegrundet diese Befurchtung war, zeigt die spatere Entwicklung. Auch die freiheitliche Zeit vermochte nicht, einen Beweis fur die Berechtigung dieser Annahme zu erbringen. Nach verlorener Hauptschlacht versuchte der Handelsvorsteher Romheld noch ein Nachhutgefecht. Er soll eine Revision des „Prozesses wider die fremden Juden" bewirkt haben. Eindringlich bittet er den Grafen, beim Oberstburggrafen zu intervenieren, damit Hofrat von Prinna sein ausgearbeitetes Referat erstatten konne. Dieser gab die Versicherung, dass die Sache zugunsten des hiesigen Handelsstandes entschieden wird, wenn sie auch erst in Prag anders gewendet wurde. Nach dem bisherigen Verlaufe des „Prozesses wider die fremden Juden" fur ihn eine gunstige Wendung gerade seitens der Oberbehord'en zu erwarten, war sicherlich eine trugerische Hoffnung. Uber das weitere Schicksal dieser Aktion ist nichts bekannt. Sie durfte im Sande verlaufen sein. Das Verbot der Ansassigkeit blieb im Prinzip aufrecht, wurde aber praktisch durch die Tatsache, dass der zeitliche Aufenthalt nicht begrenzt werden durfte, eigentlich aufgehoben. So erwiess sich auch das zweite Judenverbot als ein Schlag ins Wasser. Seither hat die Herrschaft die Judenfrage betreffend vornehme Zuruckhaltung beobachtet. Gleich danach, 1811, befanden sich in Reichenberg etwa 57 Personen jud. Glaubens. Bis 7Jir Verfassungsara. In den Akten ist keine Spur davon, dass das grafl. Schloss sich seit der von der Hofstelle geholten Abfuhr die .untergeordneten Amter angewiesen hatte., sich um die Aufenthaltsfrage der Juden in R. zu kummern. Vielmehr ist es seitdem ganz still geworden im Oberamte. Der Graf wird die Autoritat der Hofkammer fur Auslegung der Gesetze anerkannt und sich bei ihrem Bescheide beruhigt haben. Es war dies eine folgerichtige Haltung, die aus seinem Bekenntnis zur Legalitat floss. Es war lediglich das Kreisamt, das sich von nun an fur die Judenfrage interessierte und den Magistrat drangte, gar oft und zuerst in regelmassigen Zwischenzeiten einen Bericht zu erstatten. „Der Magistrat scheint diesmal beharrlicher als nach dem J. 1799 das grafl. Verbot befolgt zu haben, denn als im J. 1824 der jud. stadt. Wegmautpachter Adam Haan darum bittlich wurde, seine Familie von Munchengratz dauernd hierher kommen zu lassen, verweigerte der Magistrat hierzu seine Einwilligung mit dem Hinweise auf die grundherrlichen Judenverbote. Zu dieser Beharrlichkeit durfte wesentlich der Umstand beigetragen haben, dass Graf Christian Christof ClamGallas oft im Reichenberger Schlosse wohnte und der Oberhauptmann Ludwig, dem Gebote seines Herrn nachkommend, es nicht unterliess, die strenge Durchfuhrung der grafl. Anordnung dem Magistrate ab und zu in Erinnerung zu bringen.'' Nach dem oben Gesagten entsprechen diese Ausfuhrungen von Hubner nicht den Tatsachen. Wohl wurde . Haan verweigert, seine Familie nach R. zu bringen, aber die Ablehnung war mit anderen Argumenten begrundet; die grafl. Verbole wurden mit keiner Silbe erwahnt. Die Antworten auf die Anfragen des Kreisarztes sind stereotyp. „In der Stadt R. befindet sich kein angesiedeltes Judengeschlecht." (1811.) „In R. ist weder eine Judenfamilie ansassig, noch wohnhaft. Es gibt bloss zeitweilig Aufhaltende, ohne Weib und Kind." (1820.) Noch im J. 1850 berichtete das Stadtverordnetenkollegium der neu eingefuhrten Bezirkshauiptmannschaft: „Hierorts bestehen keine jud. Kultus oder Unterrichtsanstalten, da in der ganzen Stadtgemeinde kein Jude ansassig ist, den hier befindlichen Juden aber bezugl. ihres Gewerbes nur ein zeitlicher fur ihre Person gultiger Aufenthalt bewilligt war und ist." Das stand alles sehr schon auf dem Papier. Gewiss war den Juden in R. die Sesshaftigkeit verwehrt, aber in Wirklichkeit wurde die gesetzliche Bestimmung umgangen. Die wirtschaftlichen Erfordernisse erwiesen sich eben starker, als bureaukratische Vorschriften. Manch jud. Inwohner hatte auch Weib und Kind. Aus der Matrik der Dechantei in R. und der jud. Gemeinde in Turnau ist es bis zur Gewissheit erwiesen, dass bei den Juden in R. nach 1810 Trauungen und Geburten vorkamen. Hierdurch wurde, wenn auch nicht de jure, so doch de facto ein gewisser Grad der Ansassigkeit erreicht. Doch wir wollen den Ereignissen nicht vorgreifen, sondern sie erst der Reihe nach darstellen. Sicherlich war der Magistrat in erster Zeit nach dem zweiten Judenverbote gezwungen, strenger vorzugehen. Hierauf ist es zuruckzufuhren, dass zwei Juden, Bruder, denen der Wirt des Gemeindehauses Wachtel ein Quartier vermietet hatte, wozu er die Befugnis besass, es raumen mussten. Es sei ganz ohne Vorwissen des Magistrats geschehen, dass „die beiden Juden sich ins Gemeindehaus als Mieter eingeschlichen haben". Zwei auslandische Juden, die Bruder Beyersdorf, wurden aus R. ausgewiesen. Sie genossen viel Vertrauen und man setzte sich auch vielfach fur sie ein. Trotzdem ihre bevorstehende Abschaffung veroffentlicht wurde, trug man ihnen noch namhafte Summen als Darlehen an. Sie kehrten von Zittau zuruck, um ihren Verbindlichkeiten nachzukommen und es wurde ihnen die Frist verlangert. Im J. 1815 erhalt Markus Taussig eine Geldstrafe von 7 Fl. wegen Offenhalten seines Gewolbes wahrend der Zeit des sonntaglichen Gottesdienstes. 1823 wohnten in R.: Samuel Strenitz, Schutzjude aus Jungbunzlau, Siegmund Haan, Juda Weiss, Samuel Reitler, Jonas Pollak, Wollhandler und Wolf Prinz, Trakteur. Im J. 1827 erhielt die „Judenschaft" von R. die Weisung, sich mit Passen zu versehen. Die „Judenpasse" wurden nicht einmal auf ein Jahr, ja nicht einmal auf eine kurzere, aber bestimmte Zeit, sondern bloss fur einen bestimmten Zweck ausgestellt. Im nachsten Jahre war die Zahl der Juden in R. schon verhaltnismassig stattlich. Sie betrug 57. Wir besitzen die nachstehende Konsignationsliste. Geburtsort: Nathan Pollak Neubidschow Moses Osterreicher Turnau Joachim Weil Turnau Leopold Kompert Munchengratz Markus Sorer Trebitsch Leopold Sorer Trebitsch Josef Pollatschek Neukolln Lazar Furth Prag S. B. Hirsch Prag Joachim Karpeles Prag Salomon Karpeles Prag Beer Kantor Prag Markus Nevekluf Prag Moritz. Karpeles Prag Wolf E. Schuster Pras Friedmann Bodansky Siegmund Haan Lazar Haan Salomon Kantor Alex. Winterberg Josef Kassier Josef Winterberg Adam Gitschin Abraham Brod Wolf Schulhof Lazar Schulhof Adam Kornfeld Jonas Pollak Benjamin Platter Jakoib Platter Leopold Kompert Josef Pollatschek Lobl Taussig Philipp Osterreicher Salamem Kraus Nathan Diener Simon Moscheies Samuel Fleckeies Isaak Furth Isaak Lobositz Low Freyberg Salomon Lowy Kuh J. Bondy Heinrich Gutfreund Lobl S. Basch Jos. Em. Herzka Samuel Reitler David Low Brandeis Henoch Straschnow Abraham Bloch Isaak Osterreicher Simon Fried Josef Simon Hermann Schnabel Israel Herzka Markus Mayer Markus Neumann Pirnitz Munchengratz Munchengratz Munchengratz Jungbunzlau Jungbunzlau Jungbunzlau Jungbunzlau Lieben Goltachjenikau Goltach j e nik a u Goltschjenikau Goltschjenikau Kolin Kolin Munchengratz Neukolin Zbenslowitz Turnau Blinko Prag Prag Prag Prag Prag Prag Prag Pirnitz Polna Polna Ungarn Hrd'lojone Jungbunzlau Jungbunzlau Jungbunzlau Turnau Zwikowetz Neubid