geteilt wird, iso erhebt er gegen deren Opposition seine mahnende Stimme: „Es sollte nicht von einzelnen Untertanen dawider gehandelt werden." Schliesslich erfolgte noch ein Appell: „Das Oberamt versichert sich der tatigen Mitwirkung eines Mag., indem es voraussetzen muss, dass demselben das Wohl der unterhabenden Burgerschaft ebenso als dem Oberamte am Herzen liegen wird." In der Feberwoche erfolgt die Antwort des Magistrates. Er segelt ganz im Fahrwasser des Oberamtes, ja ubertrumpft es. Er macht fur die Geduldeten Vorschlage, an die man beim ersten Judenverbot noch gar nicht gedacht hat. In diesem Berichte heisst es: „Die Anzahl der Juden in R. ist bis auf 63 angewachsen. Von diesen Prinzipalen haben mehrere noch ihre Diener und Bestellten hier, die ungescheut in alle Handelszweige sich mischen und eine halbe Judenstadt darstellen. Ubrigens bedarf es keiner Versicherung, dass dem Mag. das Beste R. ebenso am Herzen liege, wie einem hochgrafl. Oberamte und dass gleich ihm auch der Stadtrat gerne die Gelegenheit benutzt, erfreuliche Beweise hievon an den Tag zu legen." Nachdem das Einvernehmen die Ubereinstimmung der beiden Amter ergab, suchte Markowsky als Scharfmacher den Grafen zu gewinnen, indem er an seiner bekannten Gesetzestreue den Hebel ansetzt. Am 2. Mai erstattete er seinem Herrn einen „gehorsamsten" Amtsbericht: „Was den Aufenthalt so vieiler Juden apabetrifft,\ ist der Unterzeichnete hieruber schon etlichemal vom konigl. Herrn Kreishauptmann zur Rede gestellt worden. Die Grundobrigkeit kann diesen gesetzwidrigen Aufenthalt, um sich nicht selbst Verantwortungen auszusetzen, nicht langer mehr dulden. Das Oberamt wird sich daher zur wesentlichen Pflicht machen, hierauf streng zu sehen, dass vom Magistrate die hochgrafl. Verordnungen genau befolgt werden." Auf diese Weise gelang es M., vom Grafen ein Dekret zu erwirken. Es erging von Prag aus am 15. Mai an den Magistrat. Es ist langatmig. Der erste Teil richtet sieh gegen die Fremden und Auslander, im zweiten kommen die Juden an die Reihe. „Ich musste mit Unwillen ersehen, dass die von meinem unvergesslichen Vater in Betreff deren, in meiner Stadt R. Jahr aus Jahr ein aufhaltenden Juden untern] 26. Nov. 1799 zweckmassig erlassene Verordnung bisher nicht nur in keinen Vollzug gebracht, sondern dass sich ihre Anzahl noch vermehrt habe. Ich gewartige mit Zuversicht, dass in Zukunft der Reichenberger Magistrat meine obrigkeitlichen Anordnungen mit der grossten Aufmerksamkeit und Punktlichkeit befolgen und in Vollzug setzen wird, so wie ich auch hier unter einem meinem Oberamte meine Unzufriedenheit mit zu erkennen gebe, dass es hierauf nicht selbst mehr invigilant gewesen ist. Ich verordne demnach folgendes: 1. Soll die von meinem sei. Vater diesfalls erlassene Verordnung unverzuglich und punktlich vollzogen werden. Nebst den darin als geduldet aufgefuhrten jud. Handelsleuten gestatte ich 2. statt den Simon Lammel, Jacob Roatiauer, Isak Polnauer, Lowy Herzfelder und Naphtali Basch, welche nach R. zu handeln aufgehort haben, den jud. Wollhandlern Isak und Jonas Furth, dann Jonas Porges aus Prag, FeLdmann aus Bidschow, Nathan Mayer aus Wien und Jacob .Willenfeld aus Polna wegen ihrer Wollgeschafte von Zeit zu Zeit .einen jeweiligen Aufenthalt in meiner: Stadt R. unter den weitern Bemessungen des ersterwahnten GrundobrigkeitenDekrets. 3. Darf kein Hausbesitzer ausser den zeitlich gedul deten und der Burgerschaft bekannt zu machenden Juden keinen andern Juden unter Strafe von 25 Fl. in Miete nehmen. Dies« letzteren sind bei Marktzeiten und bei ihrer Durchreise an die zur Aufnahme von Fremden berechtigten Gasthauser anzuweisen und nach Verlauf von drei Tagen wiederabzuschaffen. 4. Sind gleich nach Kundmachung meiner gegenwartigen Verordnung ausser den zeitlich geduldeten judischen Handelsleuten die ubrigen Juden aus der Stadt abzuschaffen. Auch den Geduldeten darf nicht gestattet werden, dass sie das ganze Jahr hindurch in ihrer Abwesenheit geineine Diener bei der Stadt zurucklassen und ich beauftrage zugleich mein Oberamt, den Dorfinsassen die Aufnahme der Juden aufs strengste, und zwar unter Arreststrafe zu verbieten, uberhaupt aber hieramt zu invigilieren. Da die Volkugsetzung und die auf die Ubertretung gesetzte Ponalitat die Seele jeder Anordnung ist, so hat mein Oberamt mit dem Magistrate jene verponten Verfugungen, die ich nicht selbst bereits bestimmt habe, in Uberlegung zu nehmen." Dieses Dekret ist der Form nach wohl milder, als die Erlasse anlasslich des ersten Judenverbotes, aber in der Sache ist es scharfer. Zu den den Dosrfinsassen angedrohten Strafen kommt nun auch die ArrestStrafe hinzu. Eine neue Bestimmung, die ubrigens der Magistrat Vorgeschlagen hatte, ist das Verbot, fremden Juden, die nach wie vor nur 3 Tage in R. verweilen durften, in Privathausern Quartier zu geben. Wohl trifft die Anordnung, nur in Gasthofen zu herbergen, auch alle Fremden, aber deshalb war sie fur die Juden nicht weniger hemmend und demutigend. Am 1. Juli traten die beiden Behorden gemeinsam zusammen. An diesem Tage wurde auf dem Rathause das Judenverbot in Gegenwart der Hauswirte und Juden verlautbart. Auch Markovsky war anwesend. 36 Hausbesitzer erklarten sich nun bereit, im JSinne des Dekrets „ihren innehabenden Juden und Frembden auf >der Stelle aufzukundigen und ihre Quartiere binnen 15 Tagen frei zu machen". Am 3. Juni wurde nun auch den Christianstadter Hausbesitzern aufgetragen, den Fremden die Quartiere ohne alle Rucksicht etwa bestehender Mietkontrakte, die als gesetzwidrig ohnedies nicht bestehen konnen, binnen 14 Tagen aufzukundigen und die zeitlich geduldeten Juden, die sich unter ihnen befinden, an das Oberamt anzuweisen. Dieses Protokoll haben 11 Hausbesitzer auf der Ghristianstadt unterschrieben. Mitte Juni wurde nun ein gemeinsam vom Oberamt und Magistrat gefertigtes und mit dem Insiegel der Stadt versehenes „P ublicandu m" zur Kenntnis der Burgerschaft gebracht. Die wichtigsten Punkte dieser Kundmachung lauten: „Da weder das Allerh. Judenpatent, ausser dem im 36. § ausgenommenen Falle der zeitlichen Verpachtungen gestattet, dass hierorts Juden geduldet werden konnen, noch die hohe Grundobrigkeit aus Rucksicht des hiesigen Handels anderen, als den 14 namentlich angefuhrten Grosshandlern einen Aufenthalt von Dauer hier bewilligt, daher wird zu . Jedermanns Warnigung bekannt gemacht, dass nur diese ein PrivatQuartier nach von hierorts zuvor hierzu erteilten Bewilligung mietweise beziehen konnen." „Die sonst anhero kommenden Juden, wie andere Fremde, sind an die zur Aufnahme der Fremden berechtigten Gasthauser . gewiesen. Daher wird • jeder Private ge s w a r n i g t und erinnert, keinem Juden unter gleicher Strafe von 25 Fl. Unterstand zu geben." „Als zur Aufnahme der Fremden berechtigte Gasthauser werden nachstehend bekannt gemacht: Leopold Holzel, Cajetan Spitzka, das Gemeindehaus, Franz Hofmann, Tobias Gintzel, Ignatz Knirsch, der Neustadter Gasthof, Franz Hauser, Anton Schopfer, Ignatz Swoboda, Josef Pohl, Franz Salomon, Josef Hofmann, Wenzel Ginzel, Carl Ginzel. Sollte die Zukunft eine Vermehrung derselben erheischen, so wird auch hierauf vorzuglicher Bedacht genommen werden." „Wer in einem Schankhause, welches zur Beherbergung nicht berechtigt ist, Jemanden uber Nacht aufnimmt, wird das 1. mal mit 5 Fl., das 2. mal nebst der Geld mit Arreststrafe von einer Woche und das 3. mal mit Abschaffung vom Schankhause bestraft." Bemerkenswert ist, dass auf diesem 5,Publicandum", das ubrigens ein Kulturdokument darstellt, dass erst 120 Jahre alt ist, den geduldeten 14 jud. Firmen ein dauernder, wahrend im grafl. Dekret bloss ein Aufenthalt von „Zeit zu Zeit" gestattet ist. Der Oberamtmann mochte wohl merken, dass die Stadtbehorde innerlich zogert, weiter mitzutun, denn er pocht auf ihre fruhere Zusage. „Das Oberamt glaubt der Erinnerung uberhoben zu sein, dass der Magistrat das, was einverstandlich beschlossen wurde, punktlichst vollziehen werde, um durch gemeinschaftliches Einwirken das gemeinschaftliche Ziel zu erreichen und um die hierauf beruhenden Amtshandlungen keinem offentlichen Spott auszusetzen." In seiner Replik lasst der Magistrat deutlich durchblicken, dass dieses Judenverbot aus hoheren Rucksichten nicht erwunscht sei. „Unter den Sensationen, welche die hohe grundobrigkeitliche Verordnung vom 1. Mai d. J. mit Reiehenberger Einwohnern verursachte, entging es dem Magistrat nicht, dass ein grosser Teil, der hierortigen Tuchfabrikanten durch die Bestimmung der jud. Wollhandler auf 14 Mangel und Verteuerung dieses Materials, wenigstens erschwerten Einkauf befurchtete." (Stadt. Sess. Prot.) Doch alle Erwagungen beeinflussten nicht den Gang der Dinge. Der grosste Teil der vom Ausweisbefehle Betroffenen, es waren deren mindestens 50, wurde bittlich. Es hagelte Petitionen. Aber der Magistrat gab mit Hinweis auf die grafliche Entschliessung abschlagigen Bescheid. So mancher wies auf seine Dienste und Verdienste um die armere Klasse der Tuchmacher hin. Sie fanden kein Gehor. Ruhrend ist die Bitte eines Verbannten: „Seit 70 Jahren haben meine Voreltern nach R. Handel getrieben und Gewolbe gemietet. Ich kenne seit meiner Kindheit diesen Platz. Ich bitte, auf mich Rucksicht zu nehmen, dessen Voreltern in R. grau geworden sind.".. Es war vergebens. Die Juden hatten keinen solchen Fursprecher, wie die Schweizer«. Denn die helvetische Regierung nahm sich naturgemass der bedrangten Schweizer Handelshauser an. Aber sie griffen zur' Selbsthilfe. Wahrend die Petitionen der in R. wohnenden Kaufleute auf den grunen Tisch des Rathauses gelegt wurden, erhoben 17 Prager jud. Grossisten gegen die grafl. Verordnung eine Beschwerde. Diese Eingabe fuhrt eine selbstbewusste, mannhafte Sprache. Sie enthalt personliche und sachliche Angaben. Die Beschwerdefuhrer weisen vor allem auf den Missbrauch hin, der von gewisser Seite mit der Herzensgute des Grafen getrieben wird. Dann berufen sie sich auf ihre Steuerkraft. Sie zahlen jahrlich mehr an Erwerbsteuer, als R. und seine Umgebung, ja als die ganze Herrschaft. Mit Stolz pochen sie auf ihre Verdienste um R. „Nur unserem rastlosen Zutun und stets regen Handlungsgeist verdanken die Burger dieser Stadt ihren Wohl stand. Fruher mussten Tuchmacher nach Prag personlich Fussreisen machen, um ihre wenigen Tucher an uns und unsere Vorfahren abzusetzen. Jetzt reisen wir zu ihnen und ihren Sohnen und dermalen setzen sie mehr als einen Dritteil der auf 50.000 Stuck berechneten Produktion ab. Wir verwandeln ihre holzernen Hutten in ansehnliche Hauser." In ihrem gekrankten Recht liessen sich die Prager Grossisten zu der Ubertreibung hinreissen, dass die R.er Industrie ihr Aufbluhen bloss ihrer unermudlichen Betriebsamkeit verdankt. Vielmehr hatten sie nur sagen durfen, dass auch sie zum Aufschwung dieser Stadt beigetragen haben. Was die sachlichen Einwendungen anlangt, so parieren sie geschickt der juristischen Beweisfuhrung des grafl. Amtes. „Wenn die Obrigkeit zur Duldung der Juden gar nicht berechtigt ist, so ist es unerklarlich, wie sie 14 Handlungshausern diese zusichern konnte." Da die Waren nicht fertig zur Verfugung der Einkaufer stehen, ist die Beschrankung ihres Aufenthaltes widersinnig. „Nein," — so erklaren sie. — „Nur vollkommene Unkenntnis des Geschaftes kann die Behauptung rechtfertigen, dass eine bestimmte Zeit genuge, um unsere notigen Einkaufe zu besorgen." Ohne Anspruch einer Ansiedlung oder einer Ansassigkeit verlangen die Beschwerdefuhrer, dass auch ferner die mietweise Bewohnung der Reichenberger Privathauser, so wie dies seit beinah e'undenk liehen Zeltender Fall war, unbenommen bleibe." Schliesslich baten sie, das Vorgebrachte durch eine Lokalkommission untersuchen zu lassen. Siehe da, das Unerwartete wird Ereignis. Die Landesstelle ordnet wirklich die Einsetzung einer Untersuchungskommission ein. Sie tagte in R. am 22. September. Sie setzte sich zusammen aus dem Jungbunzlauer Kreishauptmann Merkl, dem grafl. Oberamtmann Markowsky, aus dem Burgermeister Trenkler und 3 Stadtraten, dem Handlungsvorstande Romiheld nebst vier Kaufleuten und Fabrikanten, den 4 Altesten der Tuchmacherzunft, vier Vorstehern der Weberei und drei der jud. Rekurrenten. Die ansehnliche Untersuchungskommission stellte zuforderst den Grundsatz auf, die Wirtschaft musse der Politik untergeordnet werden. Dann stellt sie fest: Juden seien bloss eine geduldete Nation. Sie zollt jud. Handelsleuten, unter denen und ihren Vorfahren es solide Manner gegeben habe und noch gibt, Anerkennung und ihnen verdankt manche Familie R.s ihr besseres Auskommen. Dann aber werden die Rekurrenten wegen ihrer Anzuglichkeiten und Prahlereien verwiesen. Der jud. Wollhandler soll nach Ablauf des bestimmten Aufenthaltstermines den ihm etwa verbleibenden Vorrat an einen bekannten Handelsherrn oderTuchmacher zum weiteren Verschleisse ubergeben, aber beileibe nicht, eine ordentliche Niederlage errichten, um unter diesem Vorwande sich einen ununterbrochenen Aufenthalt in R. erschleichen oder erzwingen zu wollen. Sonst wurde die betriebsame S t a d t R. zu einer vollkommenen Judenstaidt. Die Rekurrenten verzichteten auf das Wort, bezogen sich bloss auf ihre vorgebrachte Beschwerde, womit sie bekundeten, dass sie sich nicht widerlegt fuhlen. In diesem Sinne unterschrieben auch sie das Protokoll. . . I ■ ! .. ! Dieses wurde zur Entscheidung dem Kreisamte zugewiesen. Es weist nun den Rekurs sowohl wegen des beschrankten Aufenthaltes, wie auch wegen Miete von Privatwohnungen ab. Den Juden mussen Absteigequartiere in privaten Christenhausern untersagt werden, „weil sie bei einer lokalen Volksmenge von mehr als 8000 Seelen in offentlichen Gasthausern leichter unter Polizeiaufsicht gehalten werden konnen".