gung war der tuchtige und mannhafte Syndikus Leopold Richter, dessen Amtsenthebung die Grundherrschaft vergebens anstrebte. Der Gegensatz zwisch.enxlen beiden Behorden kam auch in einer judischen Angelegenheit zutage. Im J. 1785 reichte der Gylowayer Jude Marcus Lobl beim grafl. Wirtschaftsamte ein Gesuch ein, alle Wochen einige Tage in R. fur die Juden kochen zu durfen. Inspektor Paid ersuchte den Stadtrat um ein Gutachten und gab gleichzeitig zu verstehen, das Gesuch werde vom grafl. Amte nicht bewilligt werden. Der Stadtrat erwiderte nun, er habe nichts dagegen, wenn der Jude vom Obersinte abgewiesen wird, jedoch „behalte sich der StadtrRath feyerlichst bevor, weil derselbe die personal Instanz dieser Stadt und Frembden (solange sie hier sind) ausmacht, diesen und! anderen Juden in diesen und andern Fallen, wo sie beim StadtRath bittlich einschreiten, den Behorigen Bescheid nach Erkenntnis selbst erteilen, zu konnen".; Um das Aufbegehren zu mildern, fugt der Magistrat noch hinzu: „Von der Annahme oder Nichtannahme eines Juden in die Ansassigkeit kann ohnedies keine Rede sein." Die Duldsamkeit des Magistrates war der Grundherrschaft schon langst ein Dorn im Auge und sie drang nun auf die Ausweisung der Juden aus R. Auf Grund von Vermutungen wurde zwischen ihnen und gewissen Vorkommnissen ein Zusammenhang auf kunstliche Weise geschaffen. Da der Wille, die Juden nicht zu dulden, vorhanden war, suchte man nur nach einem Anlass. Das erste grundherrschaftliche Judenverbot im Jahre 1799. Am 6. September ds. Jahres erliess Christian Philipp Graf ClamGallas von Tschernhausen aus den strengen Befehl, dass in seiner „untertanigen" Stadt und Herrschaft R. keine Juden mehr geduldet werden durfen. Die markantesten Stellen seines Erlasses lauten: „Schon seit geraumer Zeit haufet sich die Anzahl der Juden in R. dergestalt, dass ich auf die Vermutung komme, der Magistrat setze hier alle schuldige "Aufmerksamkeit beiseite, wolle die hierwegen bestehenden Gesetze nicht kennen und da mir die Oberaufsicht in die Publika, Politika und ocoiiomika obliegt, mich Selbsten compromittiren. Noch mehr staune ich, wie der Magistrat nur zulassen konne, das» sich in der Stadt ganze • jud. Familien wohnhaft machen, Weibspersonen von dieser Nation in Aufenthalt nehmen, eine offentliche jud. Garkuche und mit dieser einen Schachter und Koscherer da dulden konnen, ohne die Gefahr einzusehen, der er sich und besonders der erste Stadtvorsteher, bei welchem und gerade der Pfarrkirche gegenuber diese offentliche Kuche und der Tabernakel deren Juden aufgeschlagen ist, so offenbahr aussetze, da ihm doch nicht unbekannt sein kann, dass auf meiner Herrschaft R. in Anno Decretorio kein Jude existiert undi tausend Dukaten Strafe auf jene gesetzt sei, welche dergleichen wohnhaft aufnehmen. Kein Gesetz hat jenes von 1725 geandert, vielmehr ist dieses durch ein LandesherrnPatent vom 14. November 17.71 und Verordnung in Bohmen vom 14. Nov. 1771 mit dem Beisatz erneuert worden, dass jener, welcher die ausgemessene Strafe von tausend Dukaten zu erlegen ausserstande, mit einer korperlichen Zuchtigung ohnriachsichtlich bestrafet werden soll. Nur ist denen Juden nach der in Bohmen kundgemachten Verordnung vom Janner 1782 im Marktzeiten gestattet, daselbst ' bei Tag und Nacht zu wohnen. Ich befehle daher dem Magistrat, bei Erhalt dieser meiner Verordnung die Stadt von denen da selbst wohnenden jud. Familien, Weibs und Mannspersohnen binnen 48 Stunden zu entledigen und dies unter persohnlicher Haft und Verantwortung desselben, indem ich weder mich noch die Stadtgemeinde der Strafe des Gesetzes aussetzen kann. Zu dem Ende hat derselbe mir die Verzeichnisse deren von der Stadt abgeschafften jud. Personen binnen 3 Tagen einzusenden und besonders aufzufuhren, welche von jenen jud. Handelsleuten, die ihren ordentlichen Gros und legitimierte Handlung treiben und von bewehrten Betragen sind, sofort nur einzeln oder mittels eines einzigen ordentlichen Bevollmachtigten daselbst zur Betreibung ihrer Geschafte mit Ausschliessung aller Weibspersonen und deren Aufenthalt von Dauer wohnen zu konnen, ohne jedoch eine Familie zu bestimmen, zum besten des Commercy von Jtiothen seien, einzusenden. Ich zweifle keinen Augenblick, dass der Magistrat diese meine Anordnung punktlichst in Vollzug setzen,, sich selbst aus einer Gefahr, der an sich durch so lange Connivenz blossgestellt, reissen und mich von weitern Massregeln und hoherer Einschreitung entledigen werde, wie ich zu meiner eigenen Sicherheit und punktlichster Befolgung landesherrlicher' Gesetze ohne weiteres anhand nehmen musste." Also eine Judenvertreibung en miniature, Der Magistrat lud nun die Juden aufs Rathaus vor und machte ihnen den grafl. Erlass mundgerecht. Er verhangte die Ausweisung binnen 48 Stunden. Hievon wurden insbesondere Isaak Hermann und dessen Schwiegersohn Salomon Reissner, ferner Beer Klein, Adam Hlawatsch samt seinem Weibe und die Veronika Kanarki betroffen. Dem Elias Lowenthal wurde zur Abwicklung seiner Geschafte eine Frist von drei Monaten bewilligt. Vierzehn Personen, zumeist Grosshandler, wurde der weitere Aufenthalt in Aussicht gestellt, falls sie sich die Legitimationen verschaffen werden, „ohne jedoch eine Familie zu bestimmen und ohne die geringste jud. Weibsperson (sie!) bei sich zu haben". Das Protokoll ubersandte der Magistrat dem Grundherrn am 10. Oktober mit einem ausfuhrlichen Berichte. Er spricht ihm den Dank aus fur die im Dekrete bekundeten wohlmeinenden vaterlichen Gesinnungen des Grafen aus und hofft, dass „seine Gnaden in dero diesfalligen Entschlusse unerschutterlich und beharrlich bleiben werden". Dann lasst sich der Magistrat daruber aus, dass er schon ofters, letzthin im April Aulauf genommen hat, den „allhier so sehr Uberhand nehmenden Juden Schranken zu setzen", aber wie er treuherzig bemerkt, „dass wie e3 gemeiniglich bei Odiosis geschieht, dass man es gerne dabei so lange bewenden lasst, so lange es nur halbwegs geht". Der Mag. verweist darauf, wie bedenklich die sofortige Abschaffung der jud. Wollhandler auf dem hiesigen Platze ware. Da sie meist auf Borg verkaufen, wurden eine grosse Anzahl burgerlicher Familien und Fabrikanten zugrunde gehen. Deshalb bitte der Mag., der Graf wolle jene jud. Woll und Leinwandhandler, die teils mit der Grosshandelslizenz versehen sind, teils aber fur die kleinen Tuchmacher die Wolle besorgen, fur ihre Person von der Ausweisung ausnehmen. 9^ Graf reagiert auf dies« Vorlagen in einem vorf^prag aus den 25. Nov. 1799 erflossenen Dekret. Es ist sehr geharnischt. Vor allem werden dem Burgermeister Trenkler, der trotz des ersten Dekrets seinem jud. Mieter nicht gekundigt habe, die ^ A Leviten gelesen. ' '~jh „Kein Vorsteher", — so poltert der Grundherr — „kann und darf offentlich den hochsten Gesetzen zuwiderlaufende Tatsache ausser seiner Notiz lassen. Seine Schuldigkeit ist, ohne auf Privatverhaltnisse und Interesse Rucksicht zu nehmen, die gehorigen Schranken zu setzen. Der Magistrat hat daher dadurch, dass er durch so viele Jahre von den notorischen Uberschreitungen keine Notiz nehmen wollte und auch nicht Abhilfe schaffe, seiner Pflicht zuwidergehandelt. Da nun weder ich noch jemand anderer in der Befugnis stehe, Gesetze zu erlautern, und wenn ich auch geneigt ware, jud. Familien auf meiner Herrschaft R. ansiedeln zu lassen, hierzu nicht berechtigt bin, als was andere derogierende Gesetze mir ex jure dominicali einraumen, so hat es bei meiner diesfalligen Verordnung vom 6. September sein unabanderliches Bewenden und ich gestatte keinem, nur nachstehend genannten jud. Mannespersonen zum besten des Kommerzes und unumganglichen Kredit meiner Untertanen den Aufenthalt von langerer Dauer, ohne jedoch in der Stadt eine Familie zu formieren. 1. Den Michael Furth, seel. Erben, 2. Simon Lamel, 3. Salomon Przibram, alle drei aus Prag, 4. Gebruder Gutmann aus Polna, 5. Isaac und Samuel Schulhof aus Pirnitz, 6. Elias Goldschmidts Eidam aus Trebitsch, 7. Tobias Sobotka aus Prag. 8. Lobl Pauer, 9. Jakob Ronauer, 10. Samuel Ronauer, 11. Israel Huttmann, alle drei aus Polna, 12. Isaac Polnauer aus Trebitsch,. 13. Lewy Herzfelder aus Pirnitz, 14. Naphtali Basch aus Polna. Sie konnen ihre Handlung entweder selbst oder durch ihre bevollmachtigten Handlungsdiener besorgen. Ich bin nicht abgeneigt, dass die Grossisten auch einen halten konnen zu ihrer Bedienung und Bequemlichkeit. Es hat aber der Mag. genau darauf zu achten, dass sich weder die Handlungsdiener, noch Domestiquen mit Nebenhandlungen abgeben. Da ich aber unter der Hand vernehme, dass die abgeschafften Juden sich zur Nachtzeit auf die nahen Dorfer schleichen und daselbst wohnen, erteile ich den Befehl, an Untertanen auf das strengste die Aufnehmung derer Juden zu verbieten, die erste Betretung mit 3 Tagen DominikalArbeit, die zweite mit 3 Reichsthalern zu ahnden. Diese Ordnung konnen nicht dahin erlautert werden, dass denen bewilligten jud. 14 Grossisten dadurch ein ausschliessender Handel oder Recht zugestanden und die Kommertianten im Kauf und Verkauf der Wolle, Tucher, Leinwand, Strumpfe beschrankt seye, nein, jedem andern jud. Handelsmann steht frey, Wolle zum Ver und Einkauf undt ein Aufenthalt von drei Tagen, wieder (Jie Stadt zu verlassen oder von mir die Erlaubnis zu erhalten, gleich denen ubrigen handeln zu durfen." Dieses Dekret stellt im Vergleich zum ersten eine Verscharfung dar, zumal es nun verboten wurde, die Nacht in einem Dorfe, wie das oft geschah, zu verbringen. Haufig ubernachtete man namentlich in den Dorfern, die zur Bohm. Aichaer Herrschaft gehorten, und des Morgens kehrte man als „Neuankommling" wieder. Dabei blieb es spater auch, zumal das Judenverbot nicht durchgefuhrt wurde. Nach wie vor wohnte ein jud. Ehepaar im Gemeindehause, das sogar behauptete, vom Ausweisungsbefehl gar keine Kenntnis zu haben. Schon im J. 1800 hielten sich in R. 5 aus Prag geburtige Junglinge auf, die zur Assentierung sich. isjssilen, mussten. Mit Ausnahme eines Studenten waren die ubrigen in R.er Geschaften angestellt. Angesichts der wachsenden jud. Bevolkerung holte man zu einem neuen Schlage gegen sie aus. Das zweite grundherrschaftliche Judenverbot im Jahre 1810. Den Auftakt bildete eine Supplik an die Herrschaft vom 26. November 1809, in der. die Unterzeichneten im Namen aller Grosshandler und privil. Tuchfabri kanten, aller Spezerei, Material, Hand und Schnittwaren, dann Leinenhandler in erster Reihe gegen die Fremden und Auslander Klage fuhren. Sie gefahrden durch ihre unbefugten Betriebe in R. die heimische Erzeugung und den heimischen Handel. Dann aber werden auch die Juden aufs Korn genommen. „Es ist kein Artikel mehr, mit welchem sie nicht Handel treiben. Dieser ,Unfug' nimmt taglich zu und wenn ihm nicht mit der grossten Scharfe vorge.beugt wird, so muss die Nahrung der hiesigen Handelsbefugteil ganz gehemmt werden." Dann wird auf das 1. Judenverbot eine Lobhymne angestimmt. ,,Dieses Dekret ist mit der grossten Weisheit entworfen." Der Misserfolg des ersten Judenverbotes wurmte das Oberamt, besonders dessen Leiter. Nun war kein Halten mehr fur diesen. Denn die bewegende Kraft der judenfeindlichen Aktion war der Oberamtmann Jos.. Markowsky. Als ehemaliger Advokat, der Anwalt der Zunft und dann als Magistratsrat Zunftinspektor, machte er sich die Anschauungen der zunftigen Tuchmacher ganz zu eigen. Der Magistrat dagegen war, weil er vielleicht in engerer Fuhlung mit allen Schichten der Burgerschaft und auch der fremden Negotianten stand, weniger befangen und einseitig. Er verkannte nicht, dass die Juden ein wichtiges, ja unentbehrliches Glied in der wirtschaftlichen Verkettung am Reichenberger Platz waren. Dass er entgegen dieser besseren " Einsicht sich vom Wirtschaftsamt schliesslich doch ins Schlepptau nehmen liess, ist nicht zu verwundern. Er war ja nur ein untergeordnetes Organ der Grundobrigkeit. Weil aber Markowsky wusste, dass die Durchfuhrung des 1. Judenverbotes auch an der Toleranz und Weitherzigkeit des Magistrates scheiterte, musste er sich, falls auch der Misserfolg des zweiten Verbotes, das ubrigens ;nur als Fortsetzung, besser gesagt, als Durchsetzung des ersten Verbotes geplant war, nicht besiegelt sein sollte, erst der Mitwirkung, des Magistrates versichern. Markowsky wollte sie nicht durch einen Machtspruch, sondern durch Uberredung erzielen. Die Judenpolitik der stadt. und grafl. Behorde hatte ja auch Beruhrungspunkte zur Genuge und die erstere hatte trotz mancher Anlaufe weder den Willen, noch den Mut, sich fur die Juden besonders zu exponieren. Das zweite Judenverbot nimmt einen dramatischen Verlauf, den wir in .allen Punkten verfolgen konnen. Das Material im stadt. Archiv wird namlich durch die Akten im Friedlander Schlossarchiv erganzt. Reisst auch der Faden, so kann er doch wieder aufgenommen werden. Markowsky fuhrt den Kampf, wenn auch im Namen des Oberamtes, ganz personlich. Nur ein Dekret ist vom Grafen selbst unterzeichnet. Sonst wird der Schriftenwechsel von ihm bestritten und gezeichnet. Gleich Anfang 1810 besturmt er den Magistrat: „Das Oberamt wird so lange nicht ruhen, bis es sicht von der Vollzugssetzung und weiterer Handhabung der Verordnung vom J. 1799 volkommen uberzeugt sein wird." Doch will er das, was er im. Schilde fuhrt, durch Argumente stutzen. „Die Juden hatten sich ungeachtet der landesfurstlicheh, fur sie so begluckenden Absicht den Nahrungen wegen und dem burgerlichen Leben der ubrigen Stadtuntertanen noch so wenig genahert." Als ob dies in so kurzer Zeit und unter den obwaltenden Umstanden uberhaupt moglich gewesen ware! Ganz im Sinne der Zunft, fugt er hinzu. „Die Nichtduldung von Juden wird von der Untertan. Stadt R., die grosstenteils von Fabrikation und von Handel und Wandel lebt, als wahre Wohltat C"\C anerkannt." Da aber Markowsky weiss, dass diese An C? sieht durchaus nicht von der ganzen Burgerschaft