i pred krestany). In einem Testamente vom 18. Juli 1494 wird eine Perlenschnur erwahnt, welche der Erblasser beim Juden Mekl hat „ve ctyrech k." (belehnt mit vier Schock). 16. Nov. 1500 Kaspar Bernasek schuldet 100 Schock mis. (na misensky pocet) oder 50 Schock bohm. Gr. dem Juden Mekl und dessen Sohne Turek, sie haben die Macht, sich an seinem Gute schadlos zu halten (se uvazati) es zu verkaufen und sich die Summe und ihre Schuldi mit allen daraus entstandenen Schaden voll bezahlt zu machen, und dies ohne alle Zinsen (lichvy). Die Tuchmacherzunft hat das Vorkaufsrecht, dass dies Pfand nicht innerhalb eines Jahres verkauft werde. Aus dem Prozessregister: 28. Mai 1501. Die Ratsherren mit den Gemeindealtesten bestimmten Artikel fur die im Orte wohnenden Juden: uber Zinsen, Leihen von Kleidern, Nichtleihen auf Garn und Bettgewand, Nichtverkaufen gewisser Kleidungsstucke, uber verfallene Pfander, uber gestohlene Sachen, dass sie im Christenbade sich nicht waschen, Kirchensachen nicht kaufen, fremde Juden ohne Einwilligung des Burgermeisters nicht in die Stadt aufnehmen sollen, dass fremde Juden, nur bis zum. dritten Tage hier weilen sollen und dass sie Munzen nicht brennen sollen. Zinsen werden festgesetzt: zwei Denar von einem Schock in einer Woche, ein Denar vom halben Schock, und von 20 Groschen und darunter ein Heller. 2. Sept. 1503: Die Ratsherren und die Altesten be stimmen Artikel uber Hopfen, uber Juden, uber Ganslerinnen usw., dass alle Juden, die einheimischen wie die fremden, in Judenmanteln (kukle zidovske) gehen, damit sie von anderen Leuten erkannt werden konnen, und ihre Weiber sollen in Schleiern mit gelben und breiten Randern gehen, unter Strafe von funf Gr., so oft sie anders betroffen wurden, — und sie beharrten darauf, dass die Juden keine Schleier anfertigen und andere christliche Geschafte nicht fuhren. Der wichtigste, schicksalschwere Erlass lautet: 1. Nov. 1504. Konig Vladislav — Und wir erteilen auch den unterzeichneten Burgern hiebei die Gnade, dass keine Juden weder jetzt noch kunftighin weder wir noch die kunftigen Konige von Bohmen in diese Stadt einfuhren konnen, denn die Juden wurden ihnen zur Stadt gegeben zu ihrem Nutzen von unseren Vorfahren, darum geben wir durch diese Schrift und vermoge unserer konigl. Macht in Bohmen dieser Stadt und ihren Einwohnern die Macht dazu, dass sie die Juden aus der Stadt ausweisen konnen, wann immer es ihnen gut erschiene, und' gefiele, und dies ohne irgend ein Hindernis von uns und den kunftigen bohmischen Konigen, wobei wir wollen, dass sie diese unseren Gnaden wie obenstehend ihnen von uns verliehen und gegeben geniessen konnen. 1504. Die Pilsner nahmen (wortlich zitiert) nejzvlastnejsi preslavne privilegium jim udelene, das heisst das allerbesonderste uberruhmreiche Privilegium, das ihnen. gewahrt wurde, an und jagten alle Juden aus der Stadt, sie achteten gar nicht der Einnahmen, welche die Gemeinde von den Juden hatte. 9. Feber 1509. Zalman Turek (Turek), Jud aus P., trieb den Kaspar Bernasek aus Zebnie (zu Gericht), er will ihn beschuldigen eines solchen Betruges, wonach derselbe Bernasek ihm, dem Juden, eine Schrift auf sich uber 20 fl. Rheinisch, und uber die Zinsen davon inachte, zu welcher Schrift er ein fremdes und nicht sein eigenes Siegel beidruckte, und diese Schuld, Siegel und Einschreibung leugnend, verabsaumt er dem. Juden zahlend zu sein, und dazu noch auf die Unkosten! Derselbe Jud treibt denselben Bernasek wegen 7 Schock bohm. Gr. und dazu wegen der Zinsen und Spesen, welche Schuld er ihm leugnend, die Zahlung verweigert. Derselbe Jud trieb (k svedomie) den Vaclav, Stadtschreiber der Stadt Pilsen, Burger. Der Jude Mekl tritt seinem Sohne Zalman oder Turek sein gesamtes Hab und Gut ab. Die Schrift tragt als Uberschrift: Vydanie vseho statku Melde, stareho zida, synu svemu Turkovi zidu! Wortlaut der Schrift: Wir, Burgermeister und Rat der Stadt P., dass in den Rat Mekl, der alte Jude, Einwohner unserer Stadt mit Zalman, seinem Sohne erklarte, dass er sein ganzes Hab und Gut, beweglich und unbeweglich, ubergebe, hiezu auch alle seine Schuldforderungeif hier und anderswo, wer ihm schuldig ist, dem Zalman, seinem Sohne, genannt Turek, und seinen Erben, dass sie mit demselben frei verfugen wie mit ihrem eigenem, wobei sich Mekl ausbedang, dass Turek, sein Sohn, und dessen Kinder den alten Mekl bis zu seinem Tode ehrenhaft verpflegen (pocestne dochovali) und uberdies, dass sie seine, Mekls Tochter, und ihre Schwester, so sie sich verehelichen sollte, aus die?em Hab und Gut versorgen, worauf Turek versprach, all diesem Genuge zu leisten. Am 15. April sendet Nurnberg nach P. die Nachricht, dass man den Ochsenfelder in Sachen der Schuld von 30 Gulden an den Pilsner Juden Turek nicht verhoren konnte, weil er nicht daheim sei, aber seine Mutter habe sich geaussert, sie werde fur ihren Sohn nichts zahlen, weil ihm das Geld zum Spiele geliehen worden war, und er selbst noch minderjahrig sei. Im Anbuge wird mitgeteilt, dass man gerade den Ochsenfelder vorgeladen habe, welcher sich ahnlich geaussert habe, dass er dem Juden nichts schuldig ist, ihm wurde das Geld zum Spiele geliehen, und er wolle es auch vor Gericht dem Turek verweigern. Dieser Turek zeigte auch einen Adeligen wegen einer Schuld an. Hie und da erscheint auch in den Testamenten das Wort Jude als Vormund: Ondrasek Zid, oder Zid, der Schuster, was vielleicht ein Familienname war. In jener Zeit versteckten die Juden von Hostaun mit Hilfe irgend eines gottlosen Menschen den allerheiligsten Leib des Kr. J. mitsamt der Monstranz, jener Bosewicht ward von Burghard von Valec in Ketten geschmiedet, und die vom Hostauner Herrn verhafteten Juden bekannten, dass auch die Pilsner Juden an jener Missetat Anteil hatten, d!arum waren die Pilsner Burger unzufrieden, so dass sie die Schuldigen bestraften und die ubrigen Juden allesamt aus der Stadt verjagten, sie haben sich diese Gnade von Konig Vladislav erbeten, dass sie niemals gezwungeil werden, Juden in die Stadt aufzunehmen. Die in Prag wohnhaften Juden unterstanden sich noch in einigen Jahren von den Pilsnern jenen Platz bei P. zu fordern, welcher zur Bestattung der Juden bestimmt war, indem sie anfuhrteil, sie seien nur durch Not gezwungen worden, aus P. wegzuziehen. Der fruhere Begrabnisplatz der Juden war aber damals schon in einen Garten verwandelt worden und gehorte einem gewissen Jilek, ausserdem wiesen die Landesbeamten das Gesuch jener Juden nach reiflicher Erwagung der Sache ab. Diese Urkunde findet sich noch im hiesigen Arch. Nun gibt es einige Jhte. in P. keine Juden, bis wieder zu Ende des 18. Jhts. in den Aufschreibungen ihrer Erwahnung geschieht. Freilich sind nun die Juden in den benachbarten Dorfern untergebracht und durfen in der Stadt nicht einmal ubernachten. So lesen wir, dass in Busovice folgende Juden unter dem Schutze der hiesigen Gemeinde (Stadt) stehen, die aber verpflichtet sind, ihrer Obrigkeit Zins zu zahlen. Isak Lederer zahlte Schutzzins 30 fl., Isak Kantor 12 fl., Samuel Kodl 30 fl., Moses Herzl 20 fl., Isak Roder (Roth) 10 fl., Philipp Schack 20 fl. Sonst war Stenovice die Wiege der hiesigen K. G., dort wurden noch viel spater die Leichen beerdigt. Wie uberall in Bohmen, befinden sich neben oder in der Nahe der konigl. und Bergstadte Reste oder Trummer fruherer jud. Gemeinwesen. Das J. 1821 bringt eine sehr wichtige Entscheidung uber die Beschwerde der stadtischen Gewerbetreibenden bezuglich der Duldung der Juden in P. Diese Entscheidung des Stadtrates wollen wir hier in vollem Wortlaut anfuhren; sie erschien in deutscher Sprache: Ratschlag uber das von Pilsner Gewerbetreibenden bei Sr. Maj. am 28. Juni 1820 eingebrachte, mit hoher Gubernialverordnung vom 21. Dez. 1820, Z. 64.710, in Folge hochsten HofkanzleiDekretes vom 31. Nov. 1820 zur kgl. kreisamtlichen Amtshandlung herabgelangte Gesuch, eigentlich Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates vom 15. Mai 1818 gegen Duldung der sich in P. aufhaltenden Juden hat das k. k. Kreisamt nach den hieruber gepflogenen Erhebungen und den vom Magistrate erstatteten Berichten vom 27. Dez. 1821, Z. 6182, nachstehend zu entscheiden befunden: Die Beschwerdefuhrer geben in ihrer Beschwerde und in ihrem spateren Gesuche vom 28. Juni 1. J. mittelst eines beigebrachten Verzeichnisses ;.n, dass sich in der Stadt P. 32 Juden unbefugt aufhalten und berufen sich auf das Privilegium vom November 1504, nach welchem die Stadt das Vorrecht besitzt, in ihrem Bezirke keine Juden zu dulden. Da sich jedoch dieses Privilegium bloss dahin bezieht, keine Juden zu halten, das ist, ihnen keine Schutzjuden zu gestatten und als Familianten aufzunehmen, alle Pri vilegien von dem jeweiligen Monarchen mit der Verwahrungsklausel „soweit dieselben den bestehenden und zu erlassenden Gesetzen nicht zuwider sind" bestatigt werden, und nach dem § 36 des Judenpatentes vom 3. August 1797 und hohen Verordnung vom 1. April 1719 (soll wohl heissen 1819) den Juden, die einen Tabakverlag oder Verschleiss oder ein Flusshaus oder eine Brandweinbrennerei gepachtet haben, gestattet ist, sich in diesen durch die Zeit der Pachtung aufzuhalten, ohne jedoch dadurch einen Schutz oder Familianten zu erlangen, so kann auch nach Angabe des Magistrats nach Abschaffung der ubrigen den nur noch sechs hier sich aufhaltenden Juden und zwar: 1. dem Stenowitzer Schutzjuden Abraham Levit, als Johann TSisenkohlschen Brandweinhauspachters auf der Prager Vorstadt, 2. dem Stenowitzer Schutzjuden David Lob oder Daniel Leopold L o v i t als Johann Tuschnerscher Brandweinhauspachter, 3. dem Joachim Lederer, als Wenzel Salatischen Brandweinhauspachter auf der Reichsvorstadt, 4. dem Heinrich II o c h h a u 8 e r als jud. Bezirkssteuereinnehmer, 5. dem Philipp Schack als Johann Tuschnerschen Flusshauspachter in der Sachsenvorstadt, und 6. dem Karl L e d e r e r als Emanuel Davidschen Flusshauspachter auf der Prager Vorstadt der fernere Aufenthalt durch die Zeit ihrer Pachtung umsoweniger verweigert werden, als sie diese Pachtung mit Bewilligung ihrer Schutzobrigkeit des Magistrates und mit hieramtlicher Bestatigung angetreten haben, obgleich dabei der Magistrat unter strengster Verantwortung angewiesen wird, sich die Uberzeugung zu verschaffen, ob diese genannten zeitweilig geduldeten Juden sich "wirklich mit den gepachteten Gewerben ausschliessend beschaftigen, in den Brandwein und Flusshausern wirklich wohnen, und sich nach Vorschrift der h. Gub.Verordnung vom 10. Februar 1785, 31. September 1786 und 1. April 1819 unter sonstiger Konfiskationsstrafe von allem Warenhandel enthalten, sowie darauf genau" zu sehen ist, damit dieselben bei Ausgang der Pachtzeit in ihre Familienorte wieder abgeschafft werden, wenn sie nicht mit Bewilligung ihrer Schutzobrigkeit, des Magistrates und hieramtlicher Bestatigung einen neuerlichen Pacht eingehen sollten. Was den von den Beschwerdefuhrern eingewandten Hausierhandel der Juden uberhaupt betrifft, so kann ihnen selber nach Vorschrift des Hausierpatentes vom 5. Mai 1811 nicht verwehrt werden, wenn sie sonst hiezu geeignet sind, und sie sich hierauf genau hiernach benehmen, wobei es sich jedoch von selbst versteht, und durch die hohe Weisung vom 9. Juni 1. J. neuerdings angeordnet wurde, dass ihnen die Errichtung formlicher Niederlagen nicht gestattet ist, indem derlei Gewolben zu mieten bloss lizenzierten ordentlichen Handelsleuten zum Besuch der hier bestehenden vier Markte von den Burgern in ihren Hausiergewolben vermietet werden, ohne dass jedoch ausser dieser Zeit die berechtigten jud. Handelsleute in selben wohnen oder gar einen Handel treiben durfen, von welcher Entscheidung sowohl die Beschwerdefuhrer als auch die gesamte Burgerschaft uberhaupt zur Wissenschaft und Nachrichtung mit dem Anhange verstandigt wird, dass man von Seite des Magistrats die Vollziehung dieser Verordnung das Erforderliche verfuge, dass man aber auch andererseits von der Burgerschaft erwarte, dass sie zur Vollstreckung, insoweit es an ihr selbst liegt, beitragen werden. Aus dem Rat Pilsen. 21. Juli 1837. Bisher durfte kein Jude weder in der Stadt noch in der Vorstadt ein Haus besitzen, bloss zur Errichtung von Fabriken wurde ihnen dies bewilligt und nur fur die Zeit des Bestandes der Fabrik, Grund oder ein Gebaude zu kaufen. Der Jude David Leopold Levit erhielt eine solche Bewilligung zum Ankaufe eines Hauses zur Errichtung einer Gerberei. Diese lautet: Seine k. k. Maj. hat mit a. h. Entschliessung vom 22. April 1837 dem Israeliten David Leopold Lewit den Ankauf und eigentumlichen Besitz der Hauser NC 23 in der Stadt und NC 15 in der Vorstadt Pilsen zum Behufe seiner landesbefugten Lederfabrikation aus Gnaden mit dem Beisatze zu bewilligen geruht, er habe, wenn seine Lederfabrika tion etwa abnehmen sollte, nach Beschaffenheit der Abnahme und der ubrigen Verhaltnisse eine oder die andere Realitat oder auch beide wieder an besitzfahige zu uberlassen. Zugleich hat S. M. zu befehlen geruht, dass auf die genaue Zuhaltung dieser Bedingung die dazu berufene Behorde zu sehen und das deshalb Notige zu veranlassen haben werde. Hievon wird D. L. Levit, die Burgerschaft, die Anwaltschaft und die Lohgarber zufolge hochsten Hofkanzleidekretes, ersterer unter Ruckschluss seiner Gesuchsbeilagen, verstandigt. Vom Magistrat Pilsen, 21. Juli 1837. * Aus dem Werke des bereits erwahnten Josef Strnad: Mistopis do valek husitskych, Topographie bis zu den Hussitenkriegen, haben wir einige sehr interessante Daten uber die Vermogensverhaltnisse und den Hausbesitz der Juden Pilsens im 15. Jht. Die Judengasse gehorte zum funften Bezirke der Stadt und dort sind mehrere Hauschen in judischen Handen. So kaufte der Jude Juda das Haus Nr. 283, von ihm erwarb es im J. 1432 der bereits genannte Jude und Arzt Israel kauflich. (Wir wissen auch aus der Geschichte Prags, dass der Arzt Angelus auf der Kleinseite als erster Jude ein Haus besass.) Das Nachbarhaus 254 gehorte dem Juden G o y, spater einem Juden Abraham, 255 und 256 waren in. christl. Besitze, diese beruhrten schon die Stadt'