i před křesťany). In einem Testamente vom 18. Juli 1494 wird eine Perlenschnur erwähnt, welche der Erblasser beim Juden Mekl hat „ve čtyřech k." (belehnt mit vier Schock). 16. Nov. 1500 Kaspar Bernášek schuldet 100 Schock míš. (na míšeňský počet) oder 50 Schock böhm. Gr. dem Juden Mekl und dessen Sohne Turek, sie haben die Macht, sich an seinem Gute schadlos zu halten (se uvázati) es zu verkaufen und sich die Summe und ihre Schuldi mit allen daraus entstandenen Schaden voll bezahlt zu machen, und dies ohne alle Zinsen (lichvy). Die Tuchmacherzunft hat das Vorkaufsrecht, daß dies Pfand nicht innerhalb eines Jahres verkauft werde. Aus dem Prozeßregister: 28. Mai 1501. Die Ratsherren mit den Gemeindeältesten bestimmten Artikel für die im Orte wohnenden Juden: über Zinsen, Leihen von Kleidern, Nichtleihen auf Garn und Bettgewand, Nichtverkaufen gewisser Kleidungsstücke, über verfallene Pfänder, über gestohlene Sachen, daß sie im Christenbade sich nicht waschen, Kirchensachen nicht kaufen, fremde Juden ohne Einwilligung des Bürgermeisters nicht in die Stadt aufnehmen sollen, daß fremde Juden, nur bis zum. dritten Tage hier weilen sollen und daß sie Münzen nicht brennen sollen. Zinsen werden festgesetzt: zwei Denar von einem Schock in einer Woche, ein Denar vom halben Schock, und von 20 Groschen und darunter ein Heller. 2. Sept. 1503: Die Ratsherren und die Ältesten be stimmen Artikel über Hopfen, über Juden, über Gänslerinnen usw., daß alle Juden, die einheimischen wie die fremden, in Judenmänteln (kukle židovské) gehen, damit sie von anderen Leuten erkannt werden können, und ihre Weiber sollen in Schleiern mit gelben und breiten Rändern gehen, unter Strafe von fünf Gr., so oft sie anders betroffen würden, — und sie beharrten darauf, daß die Juden keine Schleier anfertigen und andere christliche Geschäfte nicht führen. Der wichtigste, schicksalschwere Erlaß lautet: 1. Nov. 1504. König Vladislav — Und wir erteilen auch den unterzeichneten Bürgern hiebei die Gnade, daß keine Juden weder jetzt noch künftighin weder wir noch die künftigen Könige von Böhmen in diese Stadt einführen können, denn die Juden wurden ihnen zur Stadt gegeben zu ihrem Nutzen von unseren Vorfahren, darum geben wir durch diese Schrift und vermöge unserer königl. Macht in Böhmen dieser Stadt und ihren Einwohnern die Macht dazu, daß sie die Juden aus der Stadt ausweisen können, wann immer es ihnen gut erschiene, und' gefiele, und dies ohne irgend ein Hindernis von uns und den künftigen böhmischen Königen, wobei wir wollen, daß sie diese unseren Gnaden wie obenstehend ihnen von uns verliehen und gegeben genießen können. 1504. Die Pilsner nahmen (wörtlich zitiert) nej-zvláštnější přeslavné privilegium jim udělené, das heißt das allerbesonderste überruhmreiche Privilegium, das ihnen. gewährt wurde, an und jagten alle Juden aus der Stadt, sie achteten gar nicht der Einnahmen, welche die Gemeinde von den Juden hatte. 9. Feber 1509. Zalman Turek (Turek), Jud aus P., trieb den Kaspar Bernášek aus Zebnie (zu Gericht), er will ihn beschuldigen eines solchen Betruges, wonach derselbe Bernášek ihm, dem Juden, eine Schrift auf sich über 20 fl. Rheinisch, und über die Zinsen davon inachte, zu welcher Schrift er ein fremdes und nicht sein eigenes Siegel beidruckte, und diese Schuld, Siegel und Einschreibung leugnend, verabsäumt er dem. Juden zahlend zu sein, und dazu noch auf die Unkosten! Derselbe Jud treibt denselben Bernášek wegen 7 Schock böhm. Gr. und dazu wegen der Zinsen und Spesen, welche Schuld er ihm leugnend, die Zahlung verweigert. Derselbe Jud trieb (k svědomie) den Václav, Stadtschreiber der Stadt Pilsen, Bürger. Der Jude Mekl tritt seinem Sohne Zalman oder Turek sein gesamtes Hab und Gut ab. Die Schrift trägt als Überschrift: Vydanie všeho statku Melde, starého žida, synu svému Turkovi židu! Wortlaut der Schrift: Wir, Bürgermeister und Rat der Stadt P., daß in den Rat Mekl, der alte Jude, Einwohner unserer Stadt mit Zalman, seinem Sohne erklärte, daß er sein ganzes Hab und Gut, beweglich und unbeweglich, übergebe, hiezu auch alle seine Schuldforderungeif hier und anderswo, wer ihm schuldig ist, dem Zalman, seinem Sohne, genannt Turek, und seinen Erben, daß sie mit demselben frei verfügen wie mit ihrem eigenem, wobei sich Mekl ausbedang, daß Turek, sein Sohn, und dessen Kinder den alten Mekl bis zu seinem Tode ehrenhaft verpflegen (počestně dochovali) und überdies, daß sie seine, Mekls Tochter, und ihre Schwester, so sie sich verehelichen sollte, aus die?em Hab und Gut versorgen, worauf Turek versprach, all diesem Genüge zu leisten. Am 15. April sendet Nürnberg nach P. die Nachricht, daß man den Ochsenfelder in Sachen der Schuld von 30 Gulden an den Pilsner Juden Turek nicht verhören konnte, weil er nicht daheim sei, aber seine Mutter habe sich geäußert, sie werde für ihren Sohn nichts zahlen, weil ihm das Geld zum Spiele geliehen worden war, und er selbst noch minderjährig sei. Im Anbuge wird mitgeteilt, daß man gerade den Ochsenfelder vorgeladen habe, welcher sich ähnlich geäußert habe, daß er dem Juden nichts schuldig ist, ihm wurde das Geld zum Spiele geliehen, und er wolle es auch vor Gericht dem Turek verweigern. Dieser Turek zeigte auch einen Adeligen wegen einer Schuld an. Hie und da erscheint auch in den Testamenten das Wort Jude als Vormund: Ondrášek Žid, oder Žid, der Schuster, was vielleicht ein Familienname war. In jener Zeit versteckten die Juden von Hostaun mit Hilfe irgend eines gottlosen Menschen den aller-heiligsten Leib des Kr. J. mitsamt der Monstranz, jener Bösewicht ward von Burghard von Válec in Ketten geschmiedet, und die vom Hostauner Herrn verhafteten Juden bekannten, daß auch die Pilsner Juden an jener Missetat Anteil hatten, d!arum waren die Pilsner Bürger unzufrieden, so daß sie die Schuldigen bestraften und die übrigen Juden allesamt aus der Stadt verjagten, sie haben sich diese Gnade von König Vladislav erbeten, daß sie niemals gezwungeil werden, Juden in die Stadt aufzunehmen. Die in Prag wohnhaften Juden unterstanden sich noch in einigen Jahren von den Pilsnern jenen Platz bei P. zu fordern, welcher zur Bestattung der Juden bestimmt war, indem sie anführteil, sie seien nur durch Not gezwungen worden, aus P. wegzuziehen. Der frühere Begräbnisplatz der Juden war aber damals schon in einen Garten verwandelt worden und gehörte einem gewissen Jilek, außerdem wiesen die Landesbeamten das Gesuch jener Juden nach reiflicher Erwägung der Sache ab. Diese Urkunde findet sich noch im hiesigen Arch. Nun gibt es einige Jhte. in P. keine Juden, bis wieder zu Ende des 18. Jhts. in den Aufschreibungen ihrer Erwähnung geschieht. Freilich sind nun die Juden in den benachbarten Dörfern untergebracht und dürfen in der Stadt nicht einmal übernachten. So lesen wir, daß in Bušovice folgende Juden unter dem Schütze der hiesigen Gemeinde (Stadt) stehen, die aber verpflichtet sind, ihrer Obrigkeit Zins zu zahlen. Isak Lederer zahlte Schutzzins 30 fl., Isak Kantor 12 fl., Samuel Kodl 30 fl., Moses Herzl 20 fl., Isak Roder (Roth) 10 fl., Philipp Schack 20 fl. Sonst war Štěnovice die Wiege der hiesigen K. G., dort wurden noch viel später die Leichen beerdigt. Wie überall in Böhmen, befinden sich neben oder in der Nähe der königl. und Bergstädte Reste oder Trümmer früherer jüd. Gemeinwesen. Das J. 1821 bringt eine sehr wichtige Entscheidung über die Beschwerde der städtischen Gewerbetreibenden bezüglich der Duldung der Juden in P. Diese Entscheidung des Stadtrates wollen wir hier in vollem Wortlaut anführen; sie erschien in deutscher Sprache: Ratschlag über das von Pilsner Gewerbetreibenden bei Sr. Maj. am 28. Juni 1820 eingebrachte, mit hoher Gubernialverordnung vom 21. Dez. 1820, Z. 64.710, in Folge höchsten Hofkanzlei-Dekretes vom 31. Nov. 1820 zur kgl. kreisämtlichen Amtshandlung herabgelangte Gesuch, eigentlich Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates vom 15. Mai 1818 gegen Duldung der sich in P. aufhaltenden Juden hat das k. k. Kreisamt nach den hierüber gepflogenen Erhebungen und den vom Magistrate erstatteten Berichten vom 27. Dez. 1821, Z. 6182, nachstehend zu entscheiden befunden: Die Beschwerdeführer geben in ihrer Beschwerde und in ihrem späteren Gesuche vom 28. Juni 1. J. mittelst eines beigebrachten Verzeichnisses ;.n, daß sich in der Stadt P. 32 Juden unbefugt aufhalten und berufen sich auf das Privilegium vom November 1504, nach welchem die Stadt das Vorrecht besitzt, in ihrem Bezirke keine Juden zu dulden. Da sich jedoch dieses Privilegium bloß dahin bezieht, keine Juden zu halten, das ist, ihnen keine Schutzjuden zu gestatten und als Familianten aufzunehmen, alle Pri vilegien von dem jeweiligen Monarchen mit der Verwahrungsklausel „soweit dieselben den bestehenden und zu erlassenden Gesetzen nicht zuwider sind" bestätigt werden, und nach dem § 36 des Judenpatentes vom 3. August 1797 und hohen Verordnung vom 1. April 1719 (soll wohl heißen 1819) den Juden, die einen Tabakverlag oder Verschleiß oder ein Flußhaus oder eine Brandweinbrennerei gepachtet haben, gestattet ist, sich in diesen durch die Zeit der Pachtung aufzuhalten, ohne jedoch dadurch einen Schutz oder Familianten zu erlangen, so kann auch nach Angäbe des Magistrats nach Abschaffung der übrigen den nur noch sechs hier sich aufhaltenden Juden und zwar: 1. dem Štěnowitzer Schutzjuden Abraham Levit, als Johann TSisenkohlschen Brandweinhauspächters auf der Prager Vorstadt, 2. dem Štěnowitzer Schutzjuden David Lob oder Daniel Leopold L ö v i t als Johann Tuschnerscher Brandweinhauspächter, 3. dem Joachim Lederer, als Wenzel Salatischen Brandweinhauspächter auf der Reichsvorstadt, 4. dem Heinrich II o c h h a u 8 e r als jüd. Bezirkssteuereinnehmer, 5. dem Philipp Schack als Johann Tuschnerschen Flußhauspächter in der Sachsenvorstadt, und 6. dem Karl L e d e r e r als Emanuel Davidschen Flußhauspächter auf der Prager Vorstadt der fernere Aufenthalt durch die Zeit ihrer Pachtung umsoweniger verweigert werden, als sie diese Pachtung mit Bewilligung ihrer Schutzobrigkeit des Magistrates und mit hierämtlicher Bestätigung angetreten haben, obgleich dabei der Magistrat unter strengster Verantwortung angewiesen wird, sich die Überzeugung zu verschaffen, ob diese genannten zeitweilig geduldeten Juden sich "wirklich mit den gepachteten Gewerben ausschließend beschäftigen, in den Brandwein- und Flußhäusern wirklich wohnen, und sich nach Vorschrift der h. Gub.-Verordnung vom 10. Februar 1785, 31. September 1786 und 1. April 1819 unter sonstiger Konfiskationsstrafe von allem Warenhandel enthalten, sowie darauf genau" zu sehen ist, damit dieselben bei Ausgang der Pachtzeit in ihre Familienorte wieder abgeschafft werden, wenn sie nicht mit Bewilligung ihrer Schutzobrigkeit, des Magistrates und hierämtlicher Bestätigung einen neuerlichen Pacht eingehen sollten. Was den von den Beschwerdeführern eingewandten Hausierhandel der Juden überhaupt betrifft, so kann ihnen selber nach Vorschrift des Hausierpatentes vom 5. Mai 1811 nicht verwehrt werden, wenn sie sonst hiezu geeignet sind, und sie sich hierauf genau hiernach benehmen, wobei es sich jedoch von selbst versteht, und durch die hohe Weisung vom 9. Juni 1. J. neuerdings angeordnet wurde, daß ihnen die Errichtung förmlicher Niederlagen nicht gestattet ist, indem derlei Gewölben zu mieten bloß lizenzierten ordentlichen Handelsleuten zum Besuch der hier bestehenden vier Märkte von den Bürgern in ihren Hausiergewölben vermietet werden, ohne daß jedoch außer dieser Zeit die berechtigten jüd. Handelsleute in selben wohnen oder gar einen Handel treiben dürfen, voň welcher Entscheidung sowohl die Beschwerdeführer als auch die gesamte Bürgerschaft überhaupt zur Wissenschaft und Nachrichtung mit dem Anhange verständigt wird, daß man von Seite des Magistrats die Vollziehung dieser Verordnung das Erforderliche verfüge, daß man aber auch andererseits von der Bürgerschaft erwarte, daß sie zur Vollstreckung, insoweit es an ihr selbst liegt, beitragen werden. Aus dem Rat Pilsen. 21. Juli 1837. Bisher durfte kein Jude weder in der Stadt noch in der Vorstadt ein Haus besitzen, bloß zur Errichtung von Fabriken wurde ihnen dies bewilligt und nur für die Zeit des Bestandes der Fabrik, Grund oder ein Gebäude zu kaufen. Der Jude David Leopold Levit erhielt eine solche Bewilligung zum Ankaufe eines Hauses zur Errichtung einer Gerberei. Diese lautet: Seine k. k. Maj. hat mit a. h. Entschließung vom 22. April 1837 dem Israeliten David Leopold Lewit den Ankauf und eigentümlichen Besitz der Häuser NC 23 in der Stadt und NC 15 in der Vorstadt Pilsen zum Behufe seiner landesbefugten Lederfabrikation aus Gnaden mit dem Beisatze zu bewilligen geruht, er habe, wenn seine Lederfabrika tion etwa abnehmen sollte, nach Beschaffenheit der Abnahme und der übrigen Verhältnisse eine oder die andere Realität oder auch beide wieder an besitz-fähige zu überlassen. Zugleich hat S. M. zu befehlen geruht, daß auf die genaue Zuhaltung dieser Bedingung die dazu berufene Behörde zu sehen und das deshalb Nötige zu veranlassen haben werde. Hievon wird D. L. Levit, die Bürgerschaft, die Anwaltschaft und die Lohgärber zufolge höchsten Hofkanzleidekretes, ersterer unter Rückschluß seiner Gesuchsbeilagen, verständigt. Vom Magistrat Pilsen, 21. Juli 1837. * Aus dem Werke des bereits erwähnten Josef Strnad: Místopis do válek husitských, Topographie bis zu den Hussitenkriegen, haben wir einige sehr interessante Daten über die Vermögensverhältnisse und den Hausbesitz der Juden Pilsens im 15. Jht. Die Judengasse gehörte zum fünften Bezirke der Stadt und dort sind mehrere Häuschen in jüdischen Händen. So kaufte der Jude Juda das Haus Nr. 283, von ihm erwarb es im J. 1432 der bereits genannte Jude und Arzt Israel käuflich. (Wir wissen auch aus der Geschichte Prags, daß der Arzt Angelus auf der Kleinseite als erster Jude ein Haus besaß.) Das Nachbarhaus 254 gehörte dem Juden G o y, später einem Juden Abraham, 255 und 256 waren in. christl. Besitze, diese berührten schon die Stadt-'