Die Umschrift erwies sich deshalb als notwendig, weil die neuen Verhaltnisse, unter denen die Juden in K. nach ihrer Vertreibung aus Plan lebten, neue Verordnungen von Seiten dier Rabbiner notwendig machten und auch eine Neuordnung der Judengemeinde nach innen notwendig geworden war. Der um diese Zeit amtierende Rb. Jehuda Arje ben Jizchak E 1 e j e k u m begann die fruher auf losen Zetteln geschriebenen Verordnungen zu sammeln und die Umschrift zu uberwachen. Die Umschrift wurde von dem damaligen Mohel der Gemeinde J iz c ha k begonnen. Bedauerlicherweise aber finden sich in diesem Pinkas keinerlei Aufzeichnungen uber die E n t s t ehung und die Geschicke der Juden bis zum J. 1756. ; . •..■■■• ••• Zur Abtragung der Schulden fur den Synagogenbau erliessen die Vorsteher der:Gemeinde mehrere Verordnungen. Wer zum Beispiel an Sabbaten, Fest. imd Feiertagen zur Tora gerufen wurde., selbst wenn er einer von den Bediensteten der.. Gemeinde war, den Rb. ausgenommen, ebenso unverheiratete und' zugereiste Burger, mussten fur den Synagogenbau spenden. Der Synagogendiener musste an jedem: Feiertage zu den Einzelnen gehen und die Spenden zu kassieren/ uni' sie dann dem Verwalter des Syhagogenbaues zu ubergeben. Der Vorganger'" hatte: die : Aufgabe, den Zugereisten die Verordnung uber die;Spenden zum Synagogenbau bekannt zu "ruacheh. Wurde einer Mitglied der Gemeinde aufgerufen,' musste er spenden, was ihm von derselben auferlegt wurde. Wenn er aber viel uber seine Verhaltnisse spendete, so konnic ihm Kahal diese Spende dafur gelten lassen. Dem Synagogenverwalter wurde Ordnung und Gewissenhaftigkeit in der Geldgebahrung fur den Synagogenbau nahegelegt. Ausser den Lasten fur den Bau der Synagoge druckten die J. G. in K. auch noch andere Lasten. Vor allem war es die Kultussteuer, welche von Taxatoren repartiert wurde. • Die innere Ausstattung und Vollendung mag vielleicht einige Jahre spater durchgefuhrt worden sein. Der innere Baustil ist barock. An der Decke uber dem Altare rechts stehen die lateinischen Worte: „Pictum ' a Garolo Sauersik anno mundi 5611." In diesem Jahre wahrscheinlich wurde die Malerei erneuert. Von der Dankbarkeit der Juden fur den Schutz, den ihnen Graf Sigismund von Haimhausen gewahrte, zeugt eine Gedenktafel, die an der Wand, nordlich vom Altare, angebfacht ist. ■ Am; Schlusse dieser Gedenktafel heisst es: „Wir verpflichten unsere Nachkommen fur ewige Zeiten, durch einen an dem jeweiligen Geburtstage des Herrn Grafen und der Frau Grafin, sowie auch, wenn Gott sie einst ins bessere Leben abruft, an ihrem Todestage abzuhaltenden feierlichen Gottesdienst mit Gebet und Predigt das Andenken an diese Wohltaterin der Gemeinde stets wach und rege zu erhalten." Gegenwartig werden bei jeder Seelengedachtnisfeier vom Rabbiner folgende Namen verlesen: Wir gedenken heute des Herrn Grafen Sigismuud von Haimhausen, der Frau Grafin Wilhelmine von BerchemHaimhausen, des Herrn Grafen Cajetan von BerchemHaimhausen, des Herrn Grafen Hans Ernst von BerchemHaimhausen, des Herrn Grafen Max von BerchemHaimhausen. Was die Grafen Haimhausen Edles und Grosses fur die Kuttenplaner Juden getan haben, geht besonders aus dem Stiftsbrief hervor, dessen Original sich im Archiv der K. G. befindet, und den wir auszugsweise wiedergeben. Chodova Plana i q Stiftsbrief. Wir Endes gefertigten, und zwar Hans Ernst Graf von BerchemHaimhausen, Besitzer der Domaine Kuttenplan, und die mitgefertigten Reprasentanten und Vorsteher der mit behordlich bestatigten Statuten versehenen israel. K. G. in Kuttenplan, pol. Bezirk Plan im Konigreiche Bohmen, Urkunden und bekennen fur uns und unsere Rechts beziehungsweise Amtsnachfolger, es habe der Verstorben Cajetan Graf BerchemHaimhausen, konigl. baierischer Kammerer und Hauptmann a la suite, Landstand in Bohmen, laut der Widmungsurkunde vom 14. November 1843 die Errichtung einer Stiftung zur Anstellung eines Rb. und Religionslehrers in der isr. K. G. Kuttenplan, indem er hiezu einen Jahresbeitrag von 115 fl. ConventionsMunze fur alle Zeiten sicherte, mit nachstehenden Worten angeordnet: Nachdem ich schon lange schmerzlich wahrgenommen habe, dass die auf meiner Herrschaft Kuttenplan und in dem Dorfe Durrmaul befindlichen Israeliten in religioser Hinsicht ganz verwaist und ihre Kinderschulen beinahe gar nicht uberwacht sind Und mein Wunsch ist, dass dieselben einen tatkraftigen Prediger und Religionslehrer aus neuerer Schule hervorgegangen und von unserem Jht. angemessen, den Landesgesetzen nicht entgegenstehenden Reformgesinnungen ergluhend in K. wohnend anstellen, und dessen Existenz gesetzlich festgestellt werde. Nachdem sich ferner die Israeliten zu K. auf meine, an sie ergangene Aufforderung bereitwillig dazu entschlossen haben, einen derlei energischen, dem Wirkungskreis gewachsenen Prediger anzustellen, allein nicht, besonders die Durrmauler Gemeinde deimalen gar' nicht vermogend genug sind, dessen Dotation vollstandig aus ihren Mitteln, sondern die Kuttenplaner Israelitengemeinde nebst freier Wohnung nur einen Jahresbeitrag von 100 Gulden C. Mzu decken, ich mich verbinde, mein Scherflein fur Zustandebringung und feste Begrundung einer derlei mit Gottes Willen segenreichen Prediger^beziehungsweise ReligionslehrerStiftung mit einem Betrage von 115 fl. C. M. mit Ausschluss alles die Metallmunze reprasentierenden Papiergeldes, wahrend meiner Lebzeit aus der Kuttenplaner Rentkassa in vierteljahrigen Raten, beziehbar zu Handen des Angestellten mit dem Beisatze beizutragen; dass wenn ich diesen Beitrag nicht schon wahrend meiner Lebzeii oder per Testament hypothekarisch sichergestellt haben sollte, er aus meinem rucklassenden AlloidalVermogen zu decken ware, und meine Erben die gesetzliche Sicherstellung zu veranlassen hatten, mitlerweile aber meine Kuttenplaner Renten hiefur haften sollen und es den beiden Gemeinden anheimgestellt bleibt, diese Urkunde ohne meinen ferneren Wissen und Beisein auf genannt meine Renten landtaflich intabulieren zu lassen. Ebenso hat die Gemeinde Kuttenplan als condilio sine qua non dieser meiner Stiftung den von ihr zur Dotation dieses Predigers ausgesprochenen Jahresbeitrag von 100 Gulden C. M. fur ewige Zeilen gerichtlich sicherzustellen. Ebenso ist der Jahresbeitrag der K. G. Kuttenplan pr. 1.00 fl. C. M. oder 105 fl. o. W. auf Grund der Erklarung vom 26. Feber 1879 ob der Realitat der israel, K. G. NC. VII in K. laut Bescheid des Planer k. k. Bezirksgerichtes vom 8. Marz 1879 Pfandrechtlieh sichergestellt. In Folge der mit geringen Unterbrechungen bestandenen Vakanz des Rabbinerpostens ist seit dem J. 1867 der obbezeichnete Jahresbeitrag des P. T. Domanenbesitzers pr. 115 fl. C. M. — 120 fl. 75 kr. o. W., im Sinne des Punktes 5 der