Die Umschrift erwies sich deshalb als notwendig, weil die neuen Verhältnisse, unter denen die Juden in K. nach ihrer Vertreibung aus Plan lebten, neue Verordnungen von Seiten dier Rabbiner notwendig machten und auch eine Neuordnung der Judengemeinde nach innen notwendig geworden war. Der um diese Zeit amtierende Rb. Jehuda Arje ben Jizchak E 1 e j e k u m begann die früher auf losen Zetteln geschriebenen Verordnungen zu sammeln und die Umschrift zu überwachen. Die Umschrift wurde von dem damaligen Mohel der Gemeinde- J iz c ha k begonnen. Bedauerlicherweise aber finden sich in diesem Pinkas keinerlei Aufzeichnungen über die E n t s t e-hüng und die Geschicke der Juden bis zum J. 1756. -; . •..■■■• ••• Zur Abtragung der Schulden für den Synagogenbau erließen die Vorsteher der:Gemeinde mehrere Verordnungen. Wer zum Beispiel an Sabbaten, Fest-. imd Feiertagen zur Tora gerufen wurde., selbst wenn er einer von den Bediensteten -der.. Gemeinde war, den Rb. ausgenommen, ebenso unverheiratete und' zugereiste Bürger, mußten für den Synagogenbau spenden. Der Synagogendiener mußte an jedem: Feiertage zu den Einzelnen gehen und die Spenden zu kassieren/ uni' sie dann dem Verwalter des Syhagogenbaues zu übergeben. Der Vorgänger'" hätte: die : Aufgabe, den Zugereisten die Verordnung über die;Spenden zum Synagogenbau bekannt zu "rüacheh. Wurde einer Mitglied der Gemeinde aufgerufen,' mußte er spenden, was ihm von derselben auferlegt wurde. Wenn er aber viel über seine Verhältnisse spendete, so konnic ihm Kahal diese Spende dafür gelten lassen. Dem Synagogenverwalter wurde Ordnung und Gewissenhaftigkeit in der Geldgebahrung für den Synagogenbau nahegelegt. Außer den Lasten für den Bau der Synagoge drückten die J. G. in K. auch noch andere Lasten. Vor allem war es die Kultussteuer, welche von Taxatoren repartiert wurde. • Die innere Ausstattung und Vollendung mag vielleicht einige Jahre später durchgeführt worden sein. Der innere Baustil ist barock. An der Decke über dem Altare rechts stehen die lateinischen Worte: „Pictum ' a Garolo Sauersik anno mundi 5611." In diesem Jahre wahrscheinlich wurde die Malerei erneuert. Von der Dankbarkeit der Juden für den Schutz, den ihnen Graf Sigismund von Haimhausen gewährte, zeugt eine Gedenktafel, die an der Wand, nördlich vom Altäre, angebfacht ist. ■ Am; Schlüsse dieser Gedenktafel heißt es: „Wir verpflichten unsere Nachkommen für ewige Zeiten, durch einen an dem jeweiligen Geburtstage des Herrn Grafen und der Frau Gräfin, sowie auch, wenn Gott sie einst ins bessere Leben abruft, an ihrem Todestage abzuhaltenden feierlichen Gottesdienst mit Gebet und Predigt das Andenken an diese Wohltäterin der Gemeinde stets wach und rege zu erhalten." Gegenwärtig werden bei jeder Seelengedächtnisfeier vom Rabbiner folgende Namen verlesen: Wir gedenken heute des Herrn Grafen Sigismuud von Haimhausen, der Frau Gräfin Wilhelmine von Berchem-Haimhausen, des Herrn Grafen Cájetan von Berchem-Haimhausen, des Herrn Grafen Hans Ernst von Berchem-Haimhausen, des Herrn Grafen Max von Berchem-Haimhausen. Was die Grafen Haimhausen Edles und Großes für die Kuttenplaner Juden getan haben, geht besonders aus dem Stiftsbrief hervor, dessen Original sich im Archiv der K. G. befindet, und den wir auszugsweise wiedergeben. Chodova Planá i q Stiftsbřief. Wir Endes gefertigten, und zwar Hans Ernst Graf von Berchem-Haimhausen, Besitzer der Domaine Kuttenplan, und die mitgefertigten Repräsentanten und Vorsteher der mit behördlich bestätigten Statuten versehenen israel. K. G. in Kuttenplan, pol. Bezirk Plan im Königreiche Böhmen, Urkunden und bekennen für uns und unsere Rechts- beziehungsweise Amtsnachfolger, es habe der Verstorben Cajetan Graf Berchem-Haimhausen, königl. baierischer Kämmerer und Hauptmann a la suite, Landstand in Böhmen, laut der Widmungsurkunde vom 14. November 1843 die Errichtung einer Stiftung zur Anstellung eines Rb. und Religionslehrers in der isr. K. G. Kuttenplan, indem ér hiezu einen Jahresbeitrag von 115 fl. Conventions-Münze für alle Zeiten sicherte, mit nachstehenden Worten angeordnet: Nachdem ich schon lange schmerzlich wahrgenommen habe, daß die auf meiner Herrschaft Kuttenplan und in dem Dorfe Dürrmaul befindlichen Israeliten in religiöser Hinsicht ganz verwaist und ihre Kinderschulen beinahe gar nicht überwacht sind Und mein Wunsch ist, daß dieselben einen tatkräftigen Prediger und Religionslehrer aus neuerer Schule hervorgegangen und von unserem Jht. angemessen, den Landesgesetzen nicht entgegenstehenden Reformgesinnungen erglühend in K. wohnend anstellen, und dessen Existenz gesetzlich festgestellt werde. Nachdem sich ferner die Israeliten zu K. auf meine, an sie ergangene Aufforderung bereitwillig dazu entschlossen haben, einen derlei energischen, dem Wirkungskreis gewachsenen Prediger anzustellen, allein nicht, besonders die Dürrmauler Gemeinde deimalen -gar' nicht vermögend genüg sind, dessen Dotation vollständig aus ihren Mitteln, sondern die Kuttenplaner Israelitengemeinde nebst freier Wohnung nur einen Jahresbeitrag von 100 Gulden C. M-zu decken, ich mich verbinde, mein Scherflein für Zustandebringung und feste Begründung einer derlei mit Gottes Willen segenreichen Prediger-^beziehungsweise Religionslehrer-Stiftung mit einem Betrage von 115 fl. C. M. mit Ausschluß alles die Metallmünze repräsentierenden Papiergeldes, während meiner Lebzeit aus der Kuttenplaner Rentkassa in vierteljährigen Raten, beziehbar zu Händen des Angestellten mit dem Beisatze beizutragen; daß wenn ich diesen Beitrag nicht schon während meiner Lebzeii oder per Testament hypothekarisch sichergestellt haben sollte, er aus meinem rücklassenden Alloidal-Vermögen zu decken wäre, und meine Erben die gesetzliche Sicherstellung zu veranlassen hätten, mitlerweile aber meine Kuttenplaner Renten hiefür haften sollen und es den beiden Gemeinden anheimgestellt bleibt, diese Urkunde ohne meinen ferneren Wissen und Beisein auf genannt meine Renten landtäflich intabulieren zu lassen. Ebenso hat die Gemeinde Kuttenplan als condilio sine qua non dieser meiner Stiftung den von ihr zur Dotation dieses Predigers ausgesprochenen Jahresbeitrag von 100 Gulden C. M. für ewige Zeilen gerichtlich sicherzustellen. Ebenso ist der Jahresbeitrag der K. G. Kuttenplan pr. 1.00 fl. C. M. oder 105 fl. ö. W. auf Grund der Erklärung vom 26. Feber 1879 ob der Realität der israel, K. G. NC. VII in K. laut Bescheid des Planer k. k. Bezirksgerichtes vom 8. März 1879 Pfandrecht-lieh sichergestellt. In Folge der mit geringen Unterbrechungen bestandenen Vakanz des Rabbinerpostens ist seit dem J. 1867 der obbezeichnete Jahresbeitrag des P. T. Domänenbesitzers pr. 115 fl. C. M. — 120 fl. 75 kr. ö. W., im Sinne des Punktes 5 der