befindliche Judenschaft, wie die Namen haben mogen, ohne Unterschied innenhalbdrei Monat von da abgeschaffet und zu ewigen Zeiten wider der Stadt Willen nicht mehr eingefuhrt werden sollen." Diese kaisl. Entschliessung wurde am 30. Mai 1650 von den beiden Saazer Kreishauptleuten Christoph Jaroslaw Krakowsky von Kolowrat und Maximilian Wiadislaw Elbogner vom untern Schonfeld auf dem Rathause vor der ver^ sammelten Gemeinde „jung und alt, Weib und Mannspersonen" und der gesamten Judenschaft mit dem Beisatze kundgemacht, dass nach Ablauf der mit drei Monaten festgesetzten Frist, „so den herannahenden 6. Juli ihre Endschaft erreicht, die Juden sich von K. mit. ihrer Habschaft ohne Ausnahme hinwegmachen und ihren Aufenthalt in zulassigen Orten anderwarts suchen, auch zu ewiger Zeit so wenig off entlich. als heimlich sich wieder allher versetzen sollen". Zu dieser Kundmachung wurde auch „die liebe Jugend mit sonderm Fleiss aus den Schulen hinzugefuhrt" und es ist sowohl bei dieser wie insbesondere bei den .Handwerksleuten, „denen die Juden mit ihrem angeborenen betruglichen Unterschleif hochschadlich gewesen, uberaus. grosse Frohlockung und Freude entstanden". Kaiser Leopold bestatigte diese Verfugung seines Vorganger«, als er unterm 19., Juli 1661 der Stadt K. ihre Freiheiten konfirmierte, mit den Worten: „Und nach« dem von weiland unserm hochgeehrten. Herrn Vater Ferdinando tertio, rom. Kaiser, glorwurdigster Gedachtnis, den 12. Aprilis anno 1650 gnadigst resolviert worden, dass die Judensehaft wegen einer von dem Juden Noe geschehenen vorsatzlichen Ermordung eines Christenkinds aus der Stadt K. geschaffet und zu ewigen Zeiten wider der Stadt Willen nicht mehr eingefuhrt werden sollen, als wollen wir solches hiemit in Kraft dieses Briefs auch gnadigst konfirmieren und bestatigt haben." Ein Gleiches taten aus gleichem Anlasse mit demselben Wortlaute Kaiser Karl VI. unterm 13. September 1723 und Kaiser Joseph II. unterm 17. Feber 1783. Von besonderer Harte war fur die Juden die Bestimmung, dass sie innerhalb dreier Monate die Stadt verlassen sollten, und deshalb richteten sie unterm .21. Juni ein ,.alleruntertanigstes Memorial und um Gottes Willen flehentliches Bitten" an den Kaiser, worin sie zunachst ihre Unschuld an der von . einem „aus der Tartarei gewesten Juden begangenen Ubeltat1' beteuern und feststellen, dass ihnen die kaisl. Resolution erst am 31. (!) Mai bekannt gegeben, dessen ungeachtet aber .die Frist z.um Verlassen der Stadt vom Datum des kaisl. Befehls und nicht erst vom Tage der Zustellung berechnet worden sei. Weil sie aber bei der Stadt und Burgerschaft Schulden einzufordern und auch selbst an diese Schulden zu bezahlen haben, was in so kurzer Zeit durchzufuhren nicht tunlich sei, so gelange ihr „um. Gottes Barmherzigkeit willen alleruntertanigstes, fuss fallendes Anrufen, Seufzen und Bitten" an den Kaiser, dass er aus,angeborener Milde dem Kaadner Rate .befehle, dass ihnen zum Verkaufe ihrer Habe, Eintreibung ihrer Forderungen und .Bezahlung . der eigenen Schulden wie auch, damit sie sich um Gelegenheiten zu ihrer anderweitigen Unterkunft kummern konnten,.der gesetzte Termin noch auf ein Jahr verlangert werde, damit sie nicht ganzlich an den Bettelstab gebracht wurden. Schon eine Woche spater erfolgte ,die kaisl. Antwo.r.t auf dieses Bittgesuch, worin er den Prager Statthaltern auftrug, eifrig darob zu sein, dass „die Juden uber die aus Gnade ihnen verwilligten drei Monate langer nicht zu Caadan geduldet, sondern alsbald fortgeschafft und ihnen weiter nicht der geringste. Unterschleif verstattet werde". Nur das eine hatten sie erreicht, dass. ihnen billigerweise die Frist uiim Abzuge vom Tage Atr „Iritimation" an gerechnet werden sollte, r Durch ungefahr zehn Jahre wurde nun von dem Juden die Stadt gemieden, dann aber lebte der Verkehr mit ihr allmahlich wieder auf, sie trieben tagsuber hier ihre Handels und Geldgeschafte, ja, sie suchten und fanden, wenn es durch die Umstande notig wurde, auch Nachtherberge bei den christl. Bewohnern, nur von Grund und Haushesitz und dauerndem Aufenthalte blieben sie ausgeschlossen. Aber nach etwa 60 Jahren dieser verhaltnismassigen Duldung anderte der Rat sein Verhalten und verwehrte in strengster Auslegung*"des kaisl. Reskripts den Judeu jede fernere Nachtherberge innerhalb der Stadt, wies ihnen aber fur diesen Zweck ein jenseits der Egerbrucke beim stadtischen Ziegelhofe gelegenes Haus an, dessen Eigentumer, ein Lohrotgerber, ihnen gegen ein Entgelt Unterkunft zu gewahren bereit war. Was den Rat zu diesem strengeren Verfahren veranlasst haben mag, lasst sich nicht mehr feststellen; kurz, im J. 1720 uberreichte der judische Deputierte des Saazer Kreises Herschel Calmus beim Saaaer Kreisamt eine Beschwerde, dass von den Kaadnern der Judenschaft im allgemeinen und imshesonders dem judischen Steuereinnehmer Lazar Isak aus Flohau (Bez. Podersam), der die Kontributionsgelder bei der in K. errichteten FilialSteuerkasse abzufuhren hatte, das Nachtquartier nicht gestattet werde, wenn er vor seiner Abfertigung von der einbrechenden Nacht uberrascht werde. Daraufhin hielt das Saazer Kreisamt dem Kaadner Rate vor, dass das Judenprivilegium kein Jota von der Verweigerung der Nachtherberge enthalte, sondern nur bestimme, dass die Juden in K. niemals, mehr das domicilium figere und sich poiSsessioniert machen sollen, und ermahnt ihn, die Juden nicht uber die Bestimmungen des Privilegs hinaus zu kranken. In ihrer Antwort verteidigten die Kaadner ihr vermeintliches Recht, den Juden auch die Nachtherberge zu versagen, und beriefen sich .vor allem auf den Wortlaut in der Kundmachung der Saazer Kreishauptleute vom 30. Mai 1650. In einer langeren, sehr scharfsinnigen Erwiderung, mit dem Praesentatum des Landesguberniums vom 23. Juli 1720 versehen, weisen die Deputierten und Beisitzer der Landesjudenschaft nach,"dass laut des Privilegs die Juden nur keine Einwohner der Stadt K. mehr sein durfen, weil das Wort „eingefuhretf' bloss das domicilium figere bedeute, was die Stadt selbst durch ihre Observanz bestatige, indem sie die Juden in die Stadt einlasse, was sie nicht durfte, wenn die Judenschaft durch das Privileg simpliciter exkludiert ware; dass auch der Ausdruck der kreis amtlichen Kundmachung „sich wieder versetzen" nur das domicilium. figere meine und unmoglich auf die Pernoktierung bezogen werden konne. Es sei also pure Notzucht, den inlandischen, meistenteils in der Stadt wohlbekannten, ehrlichen Juden die Nachtherberge zu verweigern und sie zu zwingen, etwa an Jahrmarkttagen, zumal zur Winterszeit, wo ihnen die Nacht augenblicklich auf den Hals komme, sich mit ihren Waren und gelostem Gelde uber das Wasser in ein einschichtiges, den Dieben leicht zugangliches Gerberhausl zu begeben und sich mitsamt dem Hauswirt der Gefahr einer Beraubung auszusetzen. Auch in;Pilsen und etlichen anderen Stadten werden die Juden zwar nicht eingelassen, aber zu Jahrmarktzeiten konnen sie ungehindert bis zu ihrer Abreise in der Stadt nachtigen, wie es das ius nundinarum ihnen, gewahrleistet. Wenn der Filialsteuereinnehmer mit Arbeit uberhauft ist. und den judischen KontributionsEinnehmer nicht bald abfertigen kann, weil er die Christen, die Geld abfuhren, nicht stehen lassen und den Juden eher vor nehmen wirdi also' der judische "Einnehmer notwendig, bis ,auf den anderen/Morgen verziehen muss, wie kann, es dann dieStadr: verantworten, =dass dieser sichofters mit etlichen hundert Gulden baren Geldes aus der Stadt ubers Wasser in das einsame Hausl begeben und Gefahr laufen muss, beraubt und erschlagen zu werden, wie denn jeder Dieb zugleich aufs Leben geht? Darum bittet die Eingabe schliesslich um Erlassung einer Verordnung, dass den nach K. kommenden Juden die Ubernachtung^ soweit sie solche notig haben, absonderlich zu Jahrmarktzeiten und namentlich den judischen Kontributionseinnehmern, so oft sie bei der Filialkasse in K. zu tun haben und nicht bald abgefertigt werden konnen, nicht verweigert werden durfe. Unterschrieben ist diese Eingabe von Benjamin Przestitz, Aberham Schickh, Markus Wollien, Hersch'l Calmus, Aberham Prager, Salomon Horzepnikh, Herschi Launer und Gumprieht Ghotzen. Auf Anordnung der Statthalterei trat am 22. November 1720 auf dein Herrensitze des Kreishauiptmannes Karl Max Leopold Przichowsky in Hohenlibin eine Kommission zusammen, an welcher fur die Stadt K, zwei Magistratsrate mit dem Notar, welcher das Original des Judenprivilegs vorlegte, und seitens der Juden die Landesdeputie"rten Herschi Ca'lmus und Lazar Isak teilnahmen. Die Untersuchung sollte ergeben, oh die Kaadner wirklich bisher keinen Juden wissentlich und ungestraft in ihren Mauern haben ubernachten lassen und so ihre Auslegung des Ferdinandeischen Reskripts durch langjahrige Ubung, also durch das ius consuetudinarium gestutzt hatten. Die Juden beriefen sich auf die Erzahlung verstorbener Glaubensgenossen, dass .sie vor 50 und 60 Jahren in der Stadt ohne Hindernis und Heimlichkeit Nachtherberge fanden, wobei .sie die Hauser und Familien, in denen sie ihnen gewahrt wurde, genau bezeichneten; sie wiesen auf das Zeugnis noch lebender Personen hin, die seit mehr als 30 Jahren in K. ubernachteten und denen von einem Rechte, dass ihnen die Ubernachtung verwehrt werden konnte, nichts gesagt wurde. Als z. B. im J. 1715 die Kreisrevidierung in K. stattfand, wohnten die dabei erschienenen Juden durch funf Tage ohne Widerspruch in der Stadt bei dem Tuchmacher Johann Pepp'l (heute Haus CNr. 217). Allerdings leugneten sie nicht, dass uber Juden und Burger wegen des Ubernachtens Arreststrafen verhangt wurden, erklarten aber, dass dies kein Rechts, sondern ein Gewaltakt gewesen sei, gegen den der Jude sich nicht habe wehren konnen. Sie gaben auch, zu, dass in einem Hause jenseits der Egerbrucke oder, in dem nur einen guten Buchsenschuss entfernt gelegenen Dorfchen Seelau Nachtherberge zu finden gewesen sei, mochten aber diese um der Sicherheit willen nicht gerne beziehen, denn erst vor einigen Jahren sei in der Ziegelhutte, dem Naohbargebaude des „Gerberhausls", ein Raubmord geschehen. So durfe sich der judische Kontributionseinnehmer vor allen anderen nicht solcher Gefahr aussetzen, indem er mit den Steuergeldern ausserhalb der Sicherheit der Stadt ubernachte. Dagegen wandten die Kaadner ein, er konne ja, um einer solchen Gefahr. auszuweichen, die Gelder jederzeit, wie es oft seitens, grosser. Herrschaften geschehe, dem Steueramte als Depositum ubergeben. Wenn Juden in vergangenen Jhzt. ubernachteten, sei es heimlich, ohne. Vorwissen des Rates geschehen und in jedem Fall, der zur Kenntnis desselben kam, seien die Schuldigen der Strafe.verfallen. Das bewiesen sie mit sieben Auszugen aus den Amts und Gerichtsbuchern. Gegen die judischen Zeugen konnten sie genug Gegenzeugen fuhren, von denen ja nach den Stadtrechten jedem einzelnen als ehrbaren, wurdigen Manne mehr Glaube geschenkt werden musse, als dreissig Juden, die„nach Art und Natur und von Geburt aus unwahrhaft; und betrugerisch" seien. Als die bohmische Kammer im Marz 1720 die Kreisjuidenschaft nach K. zusammenrief und vorauszusehen war, dass die Verhandlungen einige Tage wahren wurden^ beschloss der Magistrat, 6Ich bei der Oberbehorde zur Wahrung seines Rechtes dagegen zu stellen, dass die Juden aus diesem Anlasse in der Stadt ubernachten. Da nahmen die Juden aus eigenem Entschlusse bei dem Gerber uber der Egerbrucke gegen billige Abfindung Nachtquartier. Unter den Zeugen der Stadtgemeinde sagte besonders der 72 Jahre alte ehemalige Stadtrichter Daniel Wahner aus, dass ihm wahrend seiner dreijahrigen Amtszeit vom Rate des ofteren eingescharft wurde, keines Juden Ubernachtung zu dulden, dem er auch nachgekommen sei. Vom Kontributionseinnehmer Lazar Isak erzahlte er, dass, als dieser einst nachtlicherweile im Herrenhause (jetzt Grossgasthof Gaugl CNr. 122) angetroffen wurde, er ihn auf Geheiss des. Burgermeisters ins Rathaus bringen und von hier, weil, er in seinen Ausserungen sich gegen den Burgermeister „verstieg"', in den Schachtleiarrest abfuhren musste, woselbst er aber nicht viel langer als eine halbe Stunde verblieb. Wenn auch das Verbot der Ubernachtung im Privilegium nicht ausdrucklich ausgesprochen sei, so habe doch die 70 jahrige Ubung und Gewohnheit die Geltung eines wirklichen Gesetzes erlangt. Dass die Juden Ubertags in der Stadt sich aufhalten und ihren Geschaften nachgehen durfen, verdanken sie der puren Gute des Magistrats; das gebe ihnen kein Recht, auch die Ubernachtung zu verlangen. Auch in anderen Stadten, aus denen sie ausgewiesen wurden, wurden sie bei Tage eingelassen, in manchen Orten allerdings erst nach Erlag von 2, 3 und mehr Gulden," nachtlicherweile aber nicht geduldet. In K. hatten sie nur zu Jahrmarktzeiten dem Stadtrichter und Fronboten nach alter Gepflogenheit eine Gebuhr von 7 Kreuzern zu entrichten. Weil nun die Juden bei dieser Gelegenheit die Abstellung dieser Gebuhr forderten, so erklare der Rat, dass bei verweigerter Zahlung dieser Gebuhr die Juden wie in anderen Stadten auch bei Tag den Weg an der Stadt vorbei zu suchen gezwungen wurden. Nebenbei bemerkten sie, dass die vorliegenden Eingaben der Landesjudenschaft im Grunde ungultig seien, weil sie entgegen der josephinischen Pragmatik vom 9. August 1709 weder von den Judenaltesten noch demSollizitator unterfertigt seien. Doch hatten sie, um die Angelegenheit ins reine zu bringen,; uber diesen Mangel hinweggesehen. "Die Frage, ob wirklich in den verflossenen sieben Jhzt. kein Jude erlaubterweise in K. uber Nacht bleiben durfte, blieb unbeantwortet, da hier Beweis gegen Beweis stand; auch eine zweite kommissionelle Untersuchung in dieser Angelegenheit, welche am 15. September 1721 zu K. unter Teilnahme derselben judiVertreter stattfand, zeitigte kein besseres Ergebnis. Und wie die Saazer Kreishauptleute in ihrem Berichte uber die erste Kommission der Berufung der Kaadner auf ihr ex duplici capite, privilegio et consuetudme, fliessendes Recht nicht viel Wert beimassen und der Statthalterei den Antrag unterbreiteten," dass den Juden die angesuchte Erlaubnis zum Ubernachten zu erteifen sei, weil das kaisl. Reskript nur das Verbot, sich daselbst sesshaft zu machen, fur ewige Zeiten ausspreche, vom Handeln und Pernoktieren aber nichts erwahne, so ausserten sie auch im Berichte uber die zweite Kommission dieselbe gutachtliche Meinung, sie noch mit dem Hinweise auf das 1658 fur die Komotauer Juden erlassene Verbot, auf Komotauer Grund zu handeln und zu wandeln, unterstutzend, wodurch die • den