Enkel, 20 Schock Groschen und setzte dafur sein halbes Haus zum Pfande, dessen andere Halfte er ihm am 26. April 1486 um 10 Schock Groschen Schwertmunze verkaufte; so ward Joseph J. Besitzer des ganzen Hauses, um es nach einigen Monaten am 11. August an Chaym J. zu veraussern, der ein Sohn der Schwester seines Vaters war. Als seine Nachbarn werden die Juden Moises und Chaim genannt. Von weiteren kurzeren Reihen judischer Hauseigentumer lasst sich nicht nachweisen, ob nicht eine oder die andere die Fortsetzung einer vorhergehenden ist, zumal die knappen Angaben der alten Stadtbucher nicht alle Besitzveranderungen klar an den Tag legen. 1478 kaufte von dem Christen Lorenz Kurschner der Jude Daniel dessen Haus und sicherte drei christl. Burgern, die ihm 17 Schock geliehen hatten, diesen Betrag auf dem Hause an; auch nahm er von Chaim J. ein Darlehen, von 9 Schock entgegen, welches auf dem Hause steten blieb, bis er dieses in den letzten Tagen jenes Jahres seinem Glaubiger zur Ganze ins Eigentum abtrat. Chaim behielt es bis zum J. 1505, wo Johann von Lobkowitz Besitzer wurde. Die machtigste Freude uber eigenen Hausbesitz bezeigte Moises J., der im J. 1488 ni.it seinem Weibe Sprinz ein Malzhaus fur 30 Schock Schwertgroschen erwarb, um es zu einem Wohnhause auszubauen und auf ihr beider Lebtage zu besitzen. Aus freien Stucken bestimmte Moises beim Kaufe, dass, wenn er und sein Weib sturben, dieses Haus auf keinen Juden mehr fallen, sondern an Rat und Gemeinde gegen 20 Schwertschok und nicht mehr ubergehen solle, darum, weil Rat und Gemeinde den Kauf auf Furbitte Johannes von Lobkowitz zugegeben. Auch was er verbauen wurde, solle unberechnet bleiben. Und wem er in seinem Testamente jene 20 Schock vermache, dem soll sie der Rat ausrichten. Solange dieses Geld aber nicht ausgerichtet sei, sollen seine Tochter im Hause zu bleiben das Recht haben, nach der Auszahlung jedoch unverzuglich abtreten. Das Jahr darauf, 1498, liess Moises im Stadtbuch, also mit Bewilligung des Rates, auf diesem Hause noch 10 Schock Schwertgeld fur seine Tochter Edel ansichern, die ihr nach seinem und seines Weibes Tode vom Rate sollten ausgefolgt werden; er geriet , spater in Schwierigkeiten, wohl durch eigene Schuld, und wurde .dem Johann von Lobkowitz 25 rheinische Gulden schuldig, fur deren Ruckzahlung innerhalb 5 Vierteljahren Burgschaft zu leisten er einen Kaadner Hausbesitzer Paul Lenk zu gewinnen wusste. Dieser kam auch tatsachlich in die Zwangslage, den adeligen Glaubiger aus der eigenen Tasche zu befriedigen und mit der ausgezahlten Summe sein Haus zu belasten. Dieser Lenk war ubrigens 1491 den beiden Juden Samuel und Chaim 18 Schock Groschen Schwertgeld auf ein halbes Jahr schuldig geworden und stellte dieserwegen zur Sicherheit drei christl. Burgen. Mit Mpises J. nahm es kein gutes Ende. Er liess sich „etzliche Untat und grobliche Verwirkung", deren Art leider nicht uberliefert ist, zuschulden kommen und verfiel dadurch mit Leib und Gut dem Pfandherrn Johann von Lobkowitz; seine Tochter Edel und Belam mussten diesem alle Gerechtigkeit und Rechtsforderung, so sie auf dem vaterlichen Hause hatten, am 6. August 1512 abtreten, er aber stellte in grossmutiger Weise diese. Gerechtigkeit schon am 8. Oktober der Belam wieder zuruck. Es scheint, dass Johann von Lobkowitz das 1505 von Chaim J. ubernommene Haus wieder in andere Hande gab und dass es mittel oder unmittelbar an Wilhelm Setzenschragen gelangje, der es 1507 am 10. September der Kron Judin und ihren Kindern, die sie mit ihrem Manne, dem Ascher J., hatte, verkaufte. Ihre Tochter hiess Belen und war mit Mosch J. vermahlt und diesem Schwiegersohne gab die Kron J. 1511 ihr Haus. Mosch aber uberliess es 1516 dem Nathan J1524 ist es, das „mittlere Judenhauslein", Eigentum einer Judin Zurl, deren Tochter Michlin und deren Schwiegersohn Aron J. von Teplitz genannt werden. Dieser verkaufte das Haus als Bevollmachtiger seiner Schwiegermutter, als welcher er sich durch den Teplitzer Brief und Siegel auswies, dem Rate und der Gemeinde K. 1495 erscheint Joseph J. von Rakownik (Rakoniz) im Stadtbuch, dem die ^Burgen des Bartl Turtsch dessen Haus fur 60 Schwertschock als Pfand einraumten mit dem Rechte, seinen Schwiegervater Jakob J. und seinen Sohn Benedikt J. darein setzen zu konnen, die aber . das Haus der Gemeinde gegenuber mit Steuern, Fronarbeit, Wachen und sonst in allem, nur geistliche Zinse ausgenommen, verwesen und alle Wagnis tragen sollten gleichwie andere Nachbarn. Sollten die Burgen, oder Bartl Turtsch selbst das Haus wieder einlosen oder Joseph J. die geliehene Summe zuruckfordern wollen, so war fur diesen Fall eine halbjahrige Kundigung vereinbart. Ein Hauslein vor dem Wassertore in der Vorstadt wird 1501 genannt, das der Mindia Judin gehorte. Sie bat den Rat, sie all ihre Lebtage hier in K. sitzen zu lassen, und! eignete ihm zum Dank fur die Gewahrung ihrer Bitte freiwillig ihr Hauslein zu, auf dass es der Rat nach ihrem Absterben ubernehme. Im selben Jahre verpfandete der Kurschner Hans Renk seine Behausung auf dem Graben (jetzt Tuchrahm) um 23 Schwertschock dem Hirsch J. und seiner Hausfrau auf zwei Jahre. Anna Sauerzappin nahm 1502 12 Schock Schwertgeld von Jakob J. auf ihrem Hause auf, die sie in zwei Jahren zuruckzuerstatten sich verpflichtete. Um dem nachzukommen, liess sie sich von Amschel J. 24 Schock vorstrecken, wovon sie mit .12 Schock Jakobs Forderung befriedigte. Fur das Darlehen raumte sie dem Amschel das Haus ein mit der Befugnis, es zu verkaufen oder zu verpfanden, wenn er nach drei Jahren sein Geld nicht erhalten hatte. Da dies weder in drei Jahren noch spaterhin der Fall war, ubertrug Amschel seine Rechtsforderung und Pfandherrn, zuerst im J. 1512 und noch einmal im J. 1515. Den gleichen Betrag von 24 Schock Schwertgeld hatte auf einem anderen Hause die Preunl Judin zu fordern; ihr wurde 1521 vom Rate zu diesem Gelde verholfen. Ein Eliasch J. hatte im J. 1506 ein Haus vor dem Niklasdorfer (jetzt Heiligen) Tor inne, das ihm aber im Stadtbuch nicht verschrieben war und woruber er von der fruheren Besitzerin lediglich einen Kaufbrief besass. Alle diese Hauser waren bereits im ersten Viertel d!es 16. Jhts., eines 1526, in Christenhande ubergegangen, als letztes befand sich noch auffallend lange ein Hauslein im Besitze der Judin Henslin; es lag gleichfalls in der Wassergasse, die eine Zeitlang auch Judengasse genannt wurde, und vor ihm ward im J. 1552 am 24. Juni, noch zu Lebzeiten des Hensch J., ein Bauer im Streit erschlagen. 1560 war auclj, dieses schon einige Zeit hindurch Eigentum eines Christen. Dies war dler letzte nachweisbare judische Hausbesitz in K. fur Jht., denn erst die neueste Zeit lernte wiederum Juden als Kaadner Hauseigentumer kennen. Der eben behandelte Zeitraum war in der Geschichte der Kaadner Juden fur diese der erfreulichste, wo sie als vollburgerliche Hausherren ihren Geschaften nachgingen unter dem weitreichenden Schutze eines adeligen Gonners, des auf dem nahen 9.9.JL Schlosse Hassenstein und spater in der Kaadner Burg residierenden Herrn Johann von Lobkowitz und Hassenstein, mit dem sie viel geschaftlichen Verkehr pflegten und der sie sichtlich begunstigte. Dass sie sich aber trotzdem nicht an den Stadtgrund banden, sondern von ihrem Geschaftssinn und Handelsgeiste immer wieder in andere Orte gefuhrt wurden, das ist wohl der Hauptgrund des uberraschend haufigen Wechsels in ihrem Hausbesitz. Ihre Freizugigkeit scheint nicht gehemmt gewesen zu sein. Der niedrige und dabei, immer schwankende judische Seelenstand lasst es nicht wahrscheinlich sein, dass in K. in jener Zeit eine behordlich geordnete J. G. bestand. Es wird in den Urkunden und Amtsbuchern auch nirgends ein Vorsteher oder Altester genannt, der durch seinen Rang uber die sonstige Stadtjudenschaft ware emporgehoben gewesen. Dass sie aber doch zu einer mehr oder minder losen Vereinigung zusammengeschlossen waren, wenigstens um ihre Toten nach hergebrachtem Brauche zu begraben und sonst ihren religiosen Bedurfnissen zu genugen, wird durch die zufallige Erwahnung des Grundbuchs beim J. 1653 „Weingarten, an der Juden gewesten Begrabnis gelegen", und weil das Judenrecht nach jedem Todesfalle eine Spende fur den Gottesacker forderte, bestatigt. Der Judenfriedhof lag demnach ostlich der Stadt vor dem Topfertore auf dem Rossbuhl oder, wie heutzutage die Statte genannt wird, Rossbodl, lang ein missachteter Ort, weil in seiner Nahe der Aasplatz und weiterhin die Richtstatte mit dem Galgen lag. Die Erinnerung an diesen Friedhof ist aus dem Gedachtnisse unserer Zeit ganzlich entschwunden, kein Flurname hat sie festgehalten, auch sonst meldet keine Urkunde von ihm, wie auch von einem judischen Bethaus der alten Zeit an keiner Stelle die Rede ist. Der Christenfriedhof befand sich in jenen Jahren mitten im Herzen der Stadt, rings um die Hauptkirche, und diese Verschiedenheit in der Lage der beiden Friedhofe deckt die gesellschaftliche Unterordnung und Zurucksetzung der Juden, die ihnen bei aller sonstigen Berechtigung auch in K. nicht erspart geblieben ist, deutlich auf. Als nach dem am 21. Janner 1517 erfolgten Tode des Pfandherrn Johannes v. Lobkowitz auf Hassenstein die Stadt. durch opferwillige Beitrage aller Schichten der Bevolkerung das Losegeld von 18.000 Schock Groschen aufgebracht und durch eine besondere Abordnung, an das kgl. Hoflager in Ofen abgesendet hatte, erlangte sie, allerdings erst mit dem J. 1519, ihre Freiheit wieder zuruck. Nun wurde ihr vom Landrecht die Zahlung eines jahrlichen Judenzinses . an die Kammer aufgetragen, wogegen sie sich zur Wehr setzte, weil die Stadt niemals Judenzins gezahlt habe. Vor alters seien, uberhaupt keine Juden in K. gewesen und erst von Johann v. Lobkowitz und Hassenstein widier der Stadt Willen gehalten worden, was sich jetzt nicht andern lasse, obwohl es am Tage liegef dass die arme Gemeinde von den Juden durch Auswucherung um mehr denn 20.000 Schock geschadigt wurde; von ihnen hatte sie all ihre Lebtage keinen Heller noch Pfennig empfangen, wahrend ihr nun auferlegt werde, der Juden halber 146 Guldien rheinisch zu geben. Auch unter Johann v. Hassenstein habe kein einziger Jude in die kgl. Kammer gehort und mit den dem Hassensteiner gehorigen Juden habe die Stadt nichts zu tun gehabt, von den ..anderen Juden aber hatte jeder seinen eigenen Herrn. ■ Kaum war die Sonne der Freiheit wieder uber der Stadt aufgegangen, war es eine ihrer ersten Sorgen, die Gemeinde auf Grund einer kgl. Begnadung auch von den Schutzlingen des Gewaltherrn, den Juden, zu. befreien, weil, wie der Rat behauptete, bei Lebzeiten Johanns v. Lobkowitz sowohl die in K. sesshaften Juden als auch die der umliegenden Herrschaften „in der Gemeinde nicht wenig Nachteil, Unwillen und anderen Unrat geschaffen haben". Der Rat verordnete, dass ein jeder, der den Juden etwas pflichtig oder schuldig sei, es sei viel oder wenig, solches alles zwischen jetzt (Sonntag Jacobi, 29. Juli 1520) und nachster Fastnacht (25. Feber 1521) ohne aUen Verzug bezahlen und richtig machen soll. So aber jemand, er ware arm oder reich, solche Verordnung missachten und sich aus Judenhanden zu losen saumen wollte, soll bei der Stadt mit Weib und Kind weiter nicht geduldet, sondern mit seiner Person dem Juden uberliefert werden. Und weder er noch ein Jude oder eine Judin sollen fortan in ein Haus der Stadt oder Vorstadt in irgendeiner Weise treten durfen. Dieses Verbot des Wohnens und Herbergens in der Stadt und des Hausierhandels musste die Lebensader des auf Handel und Geldverleihen gegrundeten judischen Erwerbs unterbinden und Juden mogen von nun an im Strassenbilde Kaadens recht selten geworden sein. Ein uber 67 Jahre reichender Ausschnitt aus den Gerichtsverhandlungen, wie ihn die erhaltenen Gerichtsbucher des 16. Jhts. darstellen, lasst nur verhaltnismassig wenig Namen von Juden sehen, welche vor Gericht erschienen, um ihr Recht zu finden. 1523 tritt Leeb J. von Prag als Bevollmachtiger des Merkel J., eines Sohnes Herzmanns J., auf, 1529 erscheinen zwei Juden aus Maschau, der Schulmeister Abraham J. und Jakob J., dann werden vier Juden aus Klosterle genannt: 1524 Liebermann J., 1529 der lange Isak J., 1548, 1565 und 1567 Gotz J. und 1569 und 1572 „der junge Gotz, der Jude von Klosterle", womit wohl gesagt ist, dass der letztgenannte damals in diesem NachbarstadtjChen von K. der einzige Jude war. 1550 stand Feistl J. von Eidlitz mit einem Bauer aus Quon (Bez. Saaz) wegen eines Pferdetausches im Amte und musste sich verpflichten, in' acht Tagen in Eidlitz dem Bauer entweder ein anderes Pferd oder 11 Schock Groschen zu geben. 1567 erschien Abraham J. von Lichtenstadt wiederholt wegen nicht bezahlter Lederlieferuhg vor dem Kaadner Gerichte. Ini J. 1569 belangte „Kaufmann J." einen aus Prohl (Bez. K.), fur den er burgschaftshalber dem Kuel J. in Eidlitz hatte 5 Schock und einen Ortgroschen zahlen mussen. Blesel J. von Eidlitz stundete 1585 einem Olleschauer (Bez. Duppau) die Ruckerstattung von 2 Schock und V2 Strich Weizen und am 22. April 1592 brachte er dem Kaadner Burger Matthes Dorfl 20 Strich Korn Komotauer Mass, das Strich zu 1 Schock 3 Groschen, welches Dorfl bestellt hatte, vors Haus; da Dorfl aber selbst nicht daheim weilte, weigerte sich dessen Weib, die Lieferung zu ubernehmen, woruber Blesel auf dem Rathause Beschwerde erhob. Am 22. Janner 1588 klagte Moises J. zu Prag zwei Kaadner Burger auf Zahlung von 60 Schock fur verkauftes Rohleder; auf Zureden des Burgermeisters wollte er bis Ostern zuwarten, wofern sie aber bis dahin die Schuld nicht beglichen hatten, sollten sie „auf eigene Kosten und Lebensgefahr ins Gewahrsam gehen und nicht wieder heraus", sie hatten denn solche bar bezahlt. Die Vorsteher der kath. RosenkranzBruderschaft liessen am 30. April 1592 einen „Juden mit Nam Holirzen" gefahglich einziehen, weil er der Wirtin von Liebotitz (Bez. K.), einer Schutzbefohlenen der genannten Bruderschaft, 30 Schock uber Gebuhr lang schuldig geblieben, und am 24. Mai 15