gen bis zum J. 1848 in Kraft blieben. Dieses Privileg bestimmte: 1. Dass ihrer alLhier bei der Stadt nicht mehr als acht Paar Eheleute wohnen mochten, welche in der Obrigkeit Belieben stehen, es ware denn, dass von den obigen acht Paaren eins absturbe, alsdann soll wiederum ein Paar Eheleute zusammenheiraten zugelassen werden, weilen bei der vorigen Obrigkeit auch nicht mehr gewesen seien. 2. Der Obrigkeit sol'len sie jahrlich geben, was sie zu geben schuldig seien. 3. Die altesten Juden sollen den Rb. wahlen und denselben der Obrigkeit vorstellen und sofern er nicht tauglich ist, denselben wiederum abschaffen und einen andern wahlen, bis er der Obrigkeit tauglich sein werde. , 4. Am Sonntag und andern gebotenen Feiertagen sollen sie nicht in der Stadt herum oder in der.Christen Hauser gehen, viel weniger in die Dorfer hinaus hausieren. 5. In der Christen Hauser sollen sie nicht wohnen, sondern ihre ode und wuste Hauser, wo vorhin die Juden gewohnt haben, in geraumer Zeit aufbauen f) und die Christenhauser, welche die Juden jetzt besitzen, den Christen wiederum verkaufen, da aber einem darin zu wohnen erlaubt wurde, soll er wie die Christen Kontribution darauf geben. 6. Sie sollen im geringsten keinen Christen mit Gestank und Unflat nicht beschweren, sondern alles sauberhalten. 7. Der Gemeinde auf die Kontribution, was kontribuiert wird, sollen zu 100 fl. 8 fl. geben, ohne Abzug ihrer Geschenke Order Gewurze. 8. An Wochenmarkten sollen die Christen die ersten Stellen haben, ihre Kramen aufzubauen, wo es ihnen beliebt, hernach die Juden beisammen, und sollen jedweden Wochenmarkt einer der. Gemeinde drei Kreuzer Stattege'ld zu geben schuldig sein t und dem Gerichtsboten einen Kreuzer. Ausserhalb des Wochenmarktes aber, in der Wochen, soll keiner in der Stadt noch auf den Vorstadten feil haben, sondern in ihren Hausern. 9. Sie sollen nicht m&hreres als in 14 Tagen ein Rind oder vier kleine schlachten und solches Vieh, was sie schlachten werden, dem dazu Verordneten lebendig weisen und ansagen, in den Dorfern aber, auf Hochzeiten, Kirmessen oder Kindstaufen zu schlachten sich nicht unterstehen durfen. 10. Sie sollen auch nicht mit Tuch und Wolle handeln, auch dessen keine Niederlage durch fremde Juden einstellen. 11. Ein jedweder Jude «oll, mit was er handelt, der Gemeinde Zoll geben, wie es in der Gemeindetafel ausgesetzt, welcher aber durch List der Gemeinde etwas entziehen wollte und dasselbe auf ihn erwiesen wurde, der soll um das Seinige kommen und in die verdiente Strafe fallen. 12. Ein jedweder fremde Jude, der hier durchgeht, in seinem Durchgehen in einem Hause, es sei, wo es wolle, aufhielte, der soll der Gemeinde zwei Groschen Zoll geben, so er sich aber allhier uber Nacht aufhielte, der soll 3 kleine Groschen erlegen und ohne Bewilligung des Herremichter» uber drei Tage hier nicht verbleiben und taglich drei kleine Groschen zu geben schuldig sein, wie von alters geschehen ist. 13. Es soll auch keiner mit altem Eisen, wie es Namen haben mag, handeln. :14. Sie sollen die Christen mit ungewohnlichen und ungebrauchlichen Zinsen nicht uberschatzen. '.15. Keine gestohlenen Sachen, wie sie immer Na men haben mogen, sollen sie nicht7 kaufen, unter Verlust ihrer Habe und Gut. 16. Keinen Wein sollen sie nicht "einkaufen, es ware denn, dass sie von den ausgeliehenen Geldern, den Wein an dem Zins annehmen, was sie aber uber ihren Trunk behielten, denselben eimer oder seidelweise auf Grund und Boden nicht verkaufen, sondern fremden Leuten fass und halbweise lassen sollen. 17. Keine rohe Leder oder unterschiedliche Felle auf der Obrigkeit GruniL und Boden sollen sie nicht aufkaufen. la 18. Der Obrigkeit sollen isde allen Gehorsam leisten,, gegen den Ehrenfesten Rat und Lobliche Gemeinde sich ehrerbietig zeigen und nicht zu dem burgerlichen Amt ungehorsam*und mit trutzigen Worten vorkommen. Sofern aber, dass einer wider diese Artikel tun, denselben oicht nachleben wollte, der soll 100 fl. Straf zu: erlegen schuldig sein und so er nicht zu bezahlen hatte, die Stadt Grund und Boden meiden und zu keiner Gnade mehr angenommen werden. Gegeben in Col'legio Soc. Jesu bei S. Clemens in der alten Stadt Prag im J. 1649 den 9. August. Andreas Dubuison, Johannes Wrbna.....; Collegy S. Clem. Soc. JESU Collegy Soc. Jesu Litomer Rector Recktor „ "■) In diesen Jahren war der gesamte Besitz in Bohmen aufgenommen und in den sogenannten „Steuerrollen"4 niedergelegt worden. Die Steuerrolle fur die Herrschaft A. schreibt wortlich uber die damaligen Juden m A.: Zide tam od starodavna bydlivali, sve domy meli a posavad maji7). Friedhof (Altr Teil) Der „Judenfriedhof" liegt auf dem sogenannten'Judenberge etwa eine Viertelstunde von der Stadt entfernt und ist Eigentum der Obrigkeit gewesen. Ursprunglich durften auf ihm nur Auschaer Juden begraben werden, denn nur diese zahlten der Obrigkeit fur die Benutzung desselben und fur den ursprunglich um ihn befindlichen Holzzaun jahrlich 14 fl. damaligen Geldes. Da aber auch in Koblitz, PitschkowitA, Trnowan und Drahobus Juden wohnten, brachten dieselben ein Gesuch bei der Jesuitenobrigkeit iii Liebe&chitz ein mit der Bitte, ihre Toten auch auf dem Friedhofe in A. begraben zu durfen. Am 27. Juli 1667 erschienen die Juden Mojses Hirsch und Mojses P a 111 von NiederKoblitz „anstatt der J. G. in der Residenz Liebeschitz und baten, ihnen neben dem Auschaer Judenbegrabnis8) einen Ort ubergeben zu lassen, um ihre Toten dort zu bestatten 9). Die Obrigkeit kam ihrer Bitte entgegen, erweiterte den jud. Friedhof bei A. und es wurden nun alle verstorbenen Juden der Herrschaft hier begraben. Zugleich bestimmte die. Obrigkeit, dass die J. G. fur den Friedhof jahrlich 13 fl. und fur den Zaun 1 fi. 9 kr. und 1 Denar (Pfennig) zu zahlen habe, welcher Betrag im J. 1746 in 52 fl. 45 kr. damaliger Wahrung umgewandelt wurde. Es lasst sich annehmen, dass der bisherige Judenfriedhof bei Koblitz, welcher sich nordlich von dem Fuhrwege zwischen den Dorfern Koblitz und Sepsch befand, damals , aufgehoben wurde. Mehrere Grabsteine wurden von ihm auf den Friedhof bei A. ubertragen. Die J. G. in Koblitz loste sich hauptsachlich durch Ubersiedlung der wenigen dort befindlichen Judenfamiiien auf. So ist nachgewiesen, dass der „Jude Notel Khoblitz", das war also Nathan aus dem Dorfe Koblitz, kurz darauf, im J. 1675 ein Haus in A. kaufte und mit Bewilligung der Obrigkeit dorthin ubersiedelte. Heute sucht man vergeblich nach der Lage des ehemaligen. Judenfriedhof es und des einen oder andern ehemaligen Judenhauses von Koblitz. •:•...'; '. Der jud. Friedhof bei A. ist heute mit einer Steinmauer umgeben und macht mit seiner Zeremonienhalle sowie iseinen zum Teil schon sehr alten, zum Teil neuen modernen Grabsteinen und Denkmalern einen durchaus wurdigen und ernsten Eindruck. Auf ihm ruhen die Uberreste der ehemaligen Angehorigen der K. G. Auscha aus den altesten Zeiten bis in unsere Tage, unter andern aber auch einige Fluchtlinge aus Galizien, die wahrend des letzten Krieges liier ihre Zuflucht gesucht hatten. Aus dem 17. Jht. erfahren wir Ausfuhrliches, uber die Juden der Stadt, ja es lasst sich sogar die Geschichte einzelner Judenhauser verfolgen: 1675 kaufte der Jude Notel Khoblitz, wie schon erwahnt wurde, ein Haus' in A. Dieser Jude Nathan hiess aber nicht Khoblitz, sondern hatte bisher in Koblitz gewohnt und trug durch seine Ubersiedlung zur Auflosung der J. G. in Koblitz mit bei. 1751 liessen sich "seine Nachkommen Jachim Notel, Simon Notel und Nafta'le Notel das Haus verschreiben. 1790 ubernahm Samuel nnd Rosa Herschi, jetzt Fischer'sche Eheleute, das Haus. 1678 verkaufte die Obrigkeit das Haus in der bohm. Vorstadt neben Simon Bartl dem Juden Aron Enoch und seinem Weib Jentlin. 1751 wurde es Lobl Mojses zugeschrieben. 1691 ubernahm der Jude Abraham Schimon (Simon) das der J. G. gehorige ganz wuste Haus neben Christof Pil'ler; dasselbe ging 1751 an Simon Mojses uber. 1693 verkaufte die Judin Beisel ihr Haus in der bohm. Vorstadt neben Abraham Bohm der Obrigkeit10). Da die Juden alle 14 Tage nur ein Rind oder 4 kleine Tiere schlachten durften und sie bei ihrem damaligen strengen Leben keine anderen als rituell geschlachtete Tiere geniessen wollten, gerieten sie ofters in Not. Sie wandten sich daher 1669 an die Obrigkeit mit der Bitte, ofter schlachten zu durfen. Die Obrigkeit bewilligte ihnen am 22. Feber 1669, dass sie alle 7 Tage ein Rind oder 4 kleine Tiere schlachten durfen. „Nach diesen 7 Tagen wird ihnen das Burgermeisteramt erlauben, das noch fehlende Fleisch von den umliegenden Juden zu kaufen und bei Tage in ihre Wohnung zu bringen11)." Die christl. Fleischer beschwerten sich spater, dass der jud. Fleischer Faber mehr schlachte. Bei seiner Einvernahme erklarte er: „Wenn die Fleischhacker das beweisen, als tut er sich 20 Reichstaler zu erlegen offerieren." Die Juden hatten ihren eigenen Fleischer, welcher seine Zunftgebuhren so zahlte wie die christl. Fleischer. In den letzten Jhzt. war es die Familie.Fanta, welche dieses Gewerbe in .ritueller Weise ausubte (Markus Fanta, Ludwig Fanta12). i . 1715 wiederholten sich die Beschwerden der christl. Fleischer, auch die christl. Handelstreibenden klagten die Juden an, „dass sie ein und das andre in Handel ganz an sich gezogen haben", „dass sie ganz frei in der Stadt hausieren und dem armen Burger sein Stuckel Brot vom Maule nehmen". Wegen dieser Beschwerden erkundigte sich das Kreisamt in Leitmeritz heim Magistrate der Stadt, wie die Juden leben, womit sie sich beschaftigten und wie sie ihre Privilegien hielten. Das Burgermeisteramt gab am 28. Juni 1715 folgenden Bericht an das Kreisamt: „Antwort, wie die Juden ihre Artikel halten: ad 1: dass keinmal uber 8 Paar Eheleute dagewesen; ad 2: wollen wir nicht zweifeln, dass sie ihre Schuldigkeit der gnadigen Herrschaft abfuhren; ad 3* bei Zeiten unserer Vorfahren war es in u&u, dass sie ihre Rb. vorstellten, ob aber anjetzo geschieht, ist uns unwissend; ad 4: weil ihnen verboten, nicht mehr geschieht; ad 5: wohnen alle in ihre Wohnungen, wo sie vorher gewohnt; ad 6: von andern Judenhausern nichts, zu merken, nur einer, namens Zallem ... ad 7: wird bei Frieden&zeiten nicht observiert; ad 8: die Juden behalten ihre Stellen beisammen; in der Woche feil zu halten, wird nicht gestattet; ad 9: dieser Punkt ist niemalen gehalten worden: ad 10: mit Tuch zu handeln, wird nicht gestattet, wohl aber mit Wolle; ad 11: sie fuhren den Zoll ab; ad 12: 'dieser Punkt ist niemalen gehalten worden; ad 13: dass sie mit Eisen gehandelt hatten, wird nicht zugelassen; ad 14: ist nach dato keine Klage vorgekommen; ad 15: es ist zwar vor einem Jahre vom Politzer Kirchendiebstahl etwas hier verkauft worden, doch der Dieb bald eingezogen und sonst niemals etwas gehort worden; ad 16: bis dato kaufen sie wenig oder gar nichts ein; ad 17: diesen Punkt halten sie nicht, dieweilen ihnen Handel und Wandel per patentes erlaubt; ad 18: soviel den Rat betrifft, wird von Ungehorsam nichts gespurt, jedoch Privatburger durfen ihnen nicht viel sagen oder dutzen, wenn sie nicht wollen wiederum gedutzt oder verklagt werden13). ' Am 11. August 1732 wurde ein Jude von einem Badergesellen bei der sogenannten Kreuzmuhle angegriffen, welcher ihm sein Bundel entfuhren wollte und ihn sehr verprugelte. Der Badergeselle wurde vom Stadtgerichte mit 1 fl. 30 Kreuzer damaligen Geldes bestraft"). Im J. 1758 sass im Gefangnisse des Zwingers beim bohm. Tore ein zum Tode verurteilter Jude Hantsehl Salomon, von welchem e§» unterm 1. Mai d. J. heisst: „Es ist das anher gelangte Todesurteil des hier insitzenden jud. Deliquenten Hantschi Salomon demselben vorgelesen und nachdem derselbe um Gnade gebeten, als ist, womit der Rechtsfreund (Rechtsanwalt) Herr Franz Wrany ein solches petito beim hochloblichen k. k. Appellationstrihunal gehorig vorbringe, resolviert worden." Warum dieser Jude zum Tode verurteilt war, ob ei*aus A. stammte und ob er begnadigt wurde, daruber konnten keine Akten gefunden werden15). Durch eine Entscheidung des Prager Appellationsgerichtes vom 26. Juli 1723 war anerkannt worden, „dass der Auschaer Magistrat in gerichtlichen jud. Sa: chen zu entscheiden habe und nicht. die Obrigkeiti.6) J" 15