gen bis zum J. 1848 in Kraft blieben. Dieses Privileg bestimmte: 1. Daß ihrer alLhier bei der Stadt nicht mehr als acht Paar Eheleute wohnen möchten, welche in der Obrigkeit Belieben stehen, es wäre denn, daß von den obigen acht Paaren eins abstürbe, alsdann soll wiederum ein Paar Eheleute zusammenheiraten zugelassen werden, weilen bei der vorigen Obrigkeit auch -nicht mehr gewesen seien. 2. Der Obrigkeit sol'len sie jährlich geben, was sie zu geben schuldig seien. 3. Die ältesten Juden sollen den Rb. wählen und denselben der Obrigkeit vorstellen und sofern er nicht tauglich ist, denselben wiederum abschaffen und einen andern wählen, bis er der Obrigkeit tauglich sein werde. , 4. Am Sonntag und andern gebotenen Feiertagen sollen sie nicht in der Stadt herum oder in der.Christen Häuser gehen, viel weniger in die Dörfer hinaus hausieren. 5. In der Christen Häuser sollen sie nicht wohnen, sondern ihre öde und wüste Häuser, wo vorhin die Juden gewohnt haben, in geraumer Zeit aufbauen f) und die Christenhäuser, welche die Juden jetzt besitzen, den Christen wiederum verkaufen, da aber einem darin zu wohnen erlaubt würde, soll er wie die Christen Kontribution darauf geben. 6. Sie sollen im geringsten keinen Christen mit Gestank und Unflat nicht beschweren, sondern alles sauberhalten. 7. Der Gemeinde auf die Kontribution, was kon-tribuiert wird, sollen zu 100 fl. 8 fl. geben, ohne Abzug ihrer Geschenke Order Gewürze. 8. An Wochenmärkten sollen die Christen die ersten Stellen haben, ihre Kramen aufzubauen, wo es ihnen beliebt, hernach die Juden beisammen, und sollen jedweden Wochenmarkt einer der. Gemeinde drei Kreuzer Stättege'ld zu geben schuldig sein t und dem Gerichtsboten einen Kreuzer. Außerhalb des Wochenmarktes aber, in der Wochen, soll keiner in der Stadt noch auf den Vorstädten feil haben, sondern in ihren Häusern. 9. Sie sollen nicht m&hreres als in 14 Tagen ein Rind oder vier kleine schlachten und solches Vieh, was sie schlachten werden, dem dazu Verordneten lebendig weisen und ansagen, in den Dörfern aber, auf Hochzeiten, Kirmessen oder Kindstaufen zu schlachten sich nicht unterstehen dürfen. 10. Sie sollen auch nicht mit Tuch und Wolle handeln, auch dessen keine Niederlage durch fremde Juden einstellen. 11. Ein jedweder Jude «oll, mit was er handelt, der Gemeinde Zoll geben, wie es in der Gemeindetafel ausgesetzt, welcher aber durch List der Gemeinde etwas entziehen wollte und dasselbe auf ihn erwiesen würde, der soll um das Seinige kommen und in die verdiente Strafe fallen. 12. Ein jedweder fremde Jude, der hier durchgeht, in seinem Durchgehen in einem Hause, es sei, wo es wolle, aufhielte, der soll der Gemeinde zwei Groschen Zoll geben, so er sich aber allhier über Nacht aufhielte, der soll 3 kleine Groschen erlegen und ohne Bewilligung des Herrem-ichter» über drei Tage hier nicht verbleiben und täglich drei kleine Groschen zu geben schuldig sein, wie von alters geschehen ist. 13. Es soll auch keiner mit altem Eisen, wie es Namen haben mag, handeln. :14. Sie sollen die Christen mit ungewöhnlichen und ungebräuchlichen Zinsen nicht überschätzen. '.15. Keine gestohlenen Sachen, wie sie immer Na- men haben mögen, sollen sie nicht7 kaufen, unter Verlust ihrer Habe und Gut. 16. Keinen Wein sollen sie nicht "einkaufen, es wäre denn, daß sie von den ausgeliehenen Geldern, den Wein an dem Zins annehmen, was sie aber über ihren Trunk behielten, denselben eimer- oder seidelweise auf Grund und Boden nicht verkaufen, sondern fremden Leuten faß- und halbweise lassen sollen. 17. Keine rohe Leder oděr unterschiedliche Felle auf der Obrigkeit Grun-iL und Boden sollen sie nicht aufkaufen. lä 18. Der Obrigkeit sollen isde allen Gehorsam leisten,, gegen den Ehrenfesten Rat und Löbliche Gemeinde sich ehrerbietig zeigen und nicht zu dem bürgerlichen Amt ungehorsam*und mit trutzigen Worten vorkommen. Sofern aber, daß einer wider diese Artikel tun, denselben öicht nachleben wollte, der soll 100 fl. Straf zu: erlegen schuldig sein und so er nicht- zu bezahlen hätte, die Stadt Grund und Boden meiden und zu keiner Gnade mehr angenommen werden. - Gegeben in Col'legio Soc. Jesu bei S. Clemens in der alten Stadt Prag im J. 1649 den 9. August. Andreas Dubuison, Johannes Wrbna.....; Collegy S. Clem. Soc. JESU Collegy Soc. Jesu Litomer Rector Recktor „ "■) In diesen Jahren war der gesamte Besitz in Böhmen aufgenommen und in den sogenannten -„Steuerrollen"4 niedergelegt worden. Die Steuerrolle für die Herrschaft A. schreibt wörtlich über die damaligen Juden m A.: Židé tam od starodávna bydlívali, své domy měli a posavad mají7). Friedhof (Alt-r Teil) Der „Judenfriedhof" liegt auf dem sogenannten'Judenberge etwa eine Viertelstunde von der Stadt entfernt und ist Eigentum der Obrigkeit gewesen. Ursprünglich durften auf ihm nur Auschaer Juden begraben werden, denn nur diese zahlten der Obrigkeit für die Benützung desselben und für den ursprünglich um ihn befindlichen Holzzaun jährlich 14 fl. damaligen Geldes. Da aber auch in Koblitz, PitschkowitÄ, Trnowan und Drahobus Juden wohnten, brachten -dieselben ein Gesuch bei der Jesuitenobrigkeit iii Liebe&chitz ein mit der Bitte, ihre Toten auch auf dem Friedhofe in A. begraben zu dürfen. Am 27. Juli 1667 erschienen die Juden Mojses Hirsch und Mojses P a 111 von Nieder-Koblitz „anstatt der J. G. in der Residenz Liebeschitz und baten, ihnen neben dem Auschaer Judenbegräbnis8) einen Ort übergeben zu lassen, um ihre Toten dort zu bestatten 9). Die Obrigkeit kam ihrer Bitte entgegen, erweiterte den jüd. Friedhof bei A. und es wurden nun alle verstorbenen Juden der Herrschaft hier begraben. Zugleich bestimmte die. Obrigkeit, daß die J. G. für den Friedhof jährlich 13 fl. und für den Zaun 1 fi. 9 kr. und 1 Denar (Pfennig) zu zahlen habe, welcher Betrag im J. 1746 in 52 fl. 45 kr. damaliger Währung umgewandelt wurde. Es läßt sich annehmen, daß der bisherige Judenfriedhof bei Koblitz, welcher sich nördlich von dem Fuhrwege zwischen den Dörfern Koblitz und Sepsch befand, damals -, aufgehoben wurde. Mehrere Grabsteine wurden von ihm auf den Friedhof bei A. übertragen. Die J. G. in Koblitz löste sich hauptsächlich durch Übersiedlung der wenigen dort befindlichen Ju-denfamiiiěn auf. So ist nachgewiesen, daß der „Jude Notel Khoblitz", das war also Nathan aus dem Dorfe Koblitz, kurz darauf, im J. 1675 ein Haus in A. kaufte und mit Bewilligung der Obrigkeit dorthin übersiedelte. Heute sucht man vergeblich nach der Lage des ehemaligen. Judenfriedhof es und des einen oder andern ehemaligen Judenhauses von Koblitz. •:•...'; '. Der jüd. Friedhof bei A. ist heute mit einer Steinmauer umgeben und macht mit seiner Zeremonienhalle sowie iseinen zum Teil schon sehr alten, zum Teil neuen modernen Grabsteinen und Denkmälern einen durchaus würdigen und ernsten Eindruck. Auf ihm ruhen die Überreste der ehemaligen Angehörigen der K. G. Auscha aus den ältesten Zeiten bis in unsere Tage, unter andern aber auch einige Flüchtlinge aus Galizien, die während des letzten Krieges liier ihre Zuflucht gesucht hatten. Aus dem 17. Jht. erfahren wir Ausführliches, über die Juden der Stadt, ja es läßt sich sogar die Geschichte einzelner Judenhäuser verfolgen: 1675 kaufte der Jude Notel Khoblitz, wie schon erwähnt wurde, ein Haus' in A. Dieser Jude Nathan hieß aber nicht Khoblitz, sondern hatte bisher in Koblitz gewohnt und trug durch seine Übersiedlung zur Auflösung der J. G. in Koblitz mit bei. 1751 ließen sich "seine Nachkommen Jachim Notel, Simon Notel und Nafta'le Notel das Haus verschreiben. 1790 übernahm Samuel nnd Rosa Herschi, jetzt Fischer'sche Eheleute, das Haus. 1678 verkaufte die Obrigkeit das Haus in der böhm. Vorstadt neben Simon Bartl dem Juden Aron Enoch und seinem Weib Jentlin. 1751 wurde es Löbl Mojses zugeschrieben. 1691 übernahm der Jude Abraham Schimon (Simon) das der J. G. gehörige ganz wüste Haus neben Christof Pil'ler; dasselbe ging 1751 an Simon Mojses über. 1693 verkaufte die Jüdin Beisel ihr Haus in der böhm. Vorstadt neben Abraham Böhm der Obrigkeit10). Da die Juden alle 14 Tage nur ein Rind oder 4 kleine Tiere schlachten durften und sie bei ihrem damaligen strengen Leben keine anderen als rituell geschlachtete Tiere genießen wollten, gerieten sie öfters in Not. Sie wandten sich daher 1669 an die Obrigkeit mit der Bitte, öfter schlachten zu dürfen. Die Obrigkeit bewilligte ihnen am 22. Feber 1669, daß sie alle 7 Tage ein Rind oder 4 kleine Tiere schlachten dürfen. „Nach diesen 7 Tagen wird ihnen das Bürgermeisteramt erlauben, das noch fehlende Fleisch von den umliegenden Juden zu kaufen und bei Tage in ihre Wohnung zu bringen11)." Die christl. Fleischer beschwerten sich später, daß der jüd. Fleischer Faber mehr schlachte. Bei seiner Einvernahme erklärte er: „Wenn die Fleischhacker das beweisen, als tut er sich 20 Reichstaler zu erlegen offerieren." Die Juden hatten ihren eigenen Fleischer, welcher seine Zunftgebühren so zahlte wie die christl. Fleischer. In den letzten Jhzt. war es die Familie.Fanta, welche dieses Gewerbe in .ritueller Weise ausübte (Markus Fanta, Ludwig Fanta12). i . 1715 wiederholten sich die Beschwerden der christl. Fleischer, auch die christl. Handelstreibenden klagten die Juden an, „daß sie ein und das andre in Handel ganz an sich gezogen haben", „daß sie ganz frei in der Stadt hausieren und dem armen Bürger sein Stückel Brot vom Maule nehmen". Wegen dieser Beschwerden erkundigte sich das Kreisamt in Leitmeritz heim Magistrate der Stadt, wie die Juden leben, womit sie sich beschäftigten und wie sie ihre Privilegien hielten. Das Bürgermeisteramt gab am 28. Juni 1715 folgenden Bericht an das Kreisamt: „Antwort, wie die Juden ihre Artikel halten: ad 1: daß keinmal über 8 Paar Eheleute dagewesen; ad 2: wollen wir nicht zweifeln, daß sie ihre Schuldigkeit der gnädigen Herrschaft abführen; ad 3* bei Zeiten unserer Vorfahren war es in u&u, daß sie ihre Rb. vorstellten, ob aber anjetzo geschieht, ist uns unwissend; ad 4: weil ihnen verboten, nicht mehr geschieht; ad 5: wohnen alle in ihre Wohnungen, wo sie vorher gewohnt; ad 6: von andern Judenhäusern nichts, zu merken, nur einer, namens Zallem ... ad 7: wird bei Frieden&zeiten nicht observiert; ad 8: die Juden behalten ihre Stellen beisammen; in der Woche feil zu halten, wird nicht gestattet; ad 9: dieser Punkt ist niemalen gehalten worden: ad 10: mit Tuch zu handeln, wird nicht gestattet, wohl aber mit Wolle; ad 11: sie führen den Zoll ab; ad 12: 'dieser Punkt ist niemalen gehalten worden; ad 13: daß sie mit Eisen gehandelt hätten, wird nicht zugelassen; ad 14: ist nach dato keine Klage vorgekommen; ad 15: es ist zwar vor einem Jahre vom Politzér Kirchendiebstahl etwas hier verkauft worden, doch der Dieb bald eingezogen und sonst niemals etwas gehört worden; ad 16: bis dato kaufen sie wenig oder gar nichts ein; ad 17: diesen Punkt halten sie nicht, dieweilen ihnen Handel und Wandel per patentes erlaubt; ad 18: soviel den Rat betrifft, wird von Ungehorsam nichts gespürt, jedoch Privatbürger dürfen ihnen nicht viel sagen oder dutzen, wenn sie nicht wollen wiederum gedutzt oder verklagt werden13). ' Am 11. August 1732 wurde ein Jude von einem Badergesellen bei der sogenannten Kreuzmühle angegriffen, welcher ihm sein Bündel entführen wollte und ihn sehr verprügelte. Der Badergeselle wurde vom Stadtgerichte mit 1 fl. 30 Kreuzer damaligen Geldes bestraft"). Im J. 1758 saß im Gefängnisse des Zwingers beim böhm. Tore ein zum Tode verurteilter Jude Hantsehl Salomon, von welchem e§» unterm 1. Mai d. J. heißt: „Es ist das anher gelangte Todesurteil des hier insitzenden jüd. Deliquenten Hantschi Salomon demselben vorgelesen und nachdem derselbe um Gnade gebeten, als ist, womit der Rechtsfreund (Rechtsanwalt) Herr Franz Wrany ein solches petito beim hochlöblichen k. k. Appellationstrihunal gehörig vorbringe, resolviert worden." Warum dieser Jude zum Tode verurteilt war, ob ei*aus A. stammte und ob er begnadigt wurde, darüber konnten keine Akten gefunden werden15). Durch eine Entscheidung des Prager Appellations--gerichtes vom 26. Juli 1723 war anerkannt worden, „daß der Auschaer Magistrat in gerichtlichen jüd. Sa: chen zu entscheiden habe und nicht. die Obrigkeiti.6) J" 15